Kindergeld und was Eltern bei der Steuer absetzen können

Unter welchen Voraussetzungen Sie Kindergeld in welcher Höhe erhalten und wie dieses steuerlich zu behandeln ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Kindergeld

In Deutschland sind Sie als Eltern von Kindern gemeinsam zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Das Kindergeld kann nach der Geburt eines Kindes unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung beantragt werden. Dafür sind die Familienkassen der verschiedenen Bundesländer zuständig. Diese verwalten und organisieren die Verteilung von Kindergeld in der Bundesrepublik. Voraussetzung für den Antrag ist ein Wohnsitz der Familie in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kindergeld auch im Ausland bezogen werden. Im Falle einer Ehescheidung ist das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen. Das gilt dann, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen Kindesunterhalt zahlt. Die Hälfte des Kindergeldes kann dann davon abgezogen werden.

Höhe des Kindergeldes

Seit dem 1.1.2018 werden für das 1. und 2. Kind jeweils 194 Euro ausgezahlt. Für das 3. Kind gibt es 200 Euro und für das vierte Kind 225 Euro. Im Sommer 2019 soll das Kindergeld erneut angehoben werden.

Das Kindergeld bei der Steuererklärung

Bei der Steuererklärung gibt es für Familien das Formular „Anlage Kind“. Dieses Formular ist für jedes Kind gesondert auszufüllen. Wenn Sie also drei Kinder haben, benötigen Sie bei der Abgabe der Steuererklärung drei Mal die „Anlage Kind“. Für jedes Kind wird auf diesem Formular die jeweilige Steueridentifikationsnummer eingetragen. Diese wird nach erfolgter Anmeldung des Kindes nach der Geburt vergeben und Ihnen per Post vom Bundeszentralamt für Steuern zugestellt. Diese Nummer muss jedes Jahr erneut bei der Steuererklärung der Eltern angegeben werden. Im Formular „Anlage Kind“ wird eingetragen, wie hoch der Anspruch auf in dem jeweiligen Jahr gewesen ist. Anspruchsberechtigt bedeutet nicht automatisch, dass das Kindergeld auch an den Anspruchsberechtigen ausgezahlt wurde. Leben beide Eltern im selben Haushalt und die Mutter bezieht das Kindergeld, ist der Vater ebenfalls anspruchsberechtigt. Auch, wenn er das Geld nicht wirklich erhalten hat. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus der Meldeadresse der Kinder. Die Familienkasse geht davon aus, dass die Kinder dort ihren überwiegenden Aufenthalt haben und zahlen das Kindergeld entsprechend an den dort ebenfalls gemeldeten Erwachsenen aus. Das Kindergeld kann nicht anteilig ausgezahlt werden. Bei einer gemeinsamen Erziehung der Kinder in zwei unterschiedlichen Haushalten, teilen die Eltern das Kindergeld gleichberechtigt miteinander. Das heißt, der Elternteil welcher die Leistung bezieht, zahlt dem anderen die Hälfte davon aus.

Kindergeld und Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II)

Das Kindergeld ist in Deutschland als eine Art vorsteuerliche Entlastung für Familien vorgesehen. Dies ist vor allem bei Familien mit einem höheren Gesamteinkommen der Fall. Bei niedrigeren Einkommensverhältnissen stellt das Kindergeld eine finanzielle Förderung der Familie dar. Als Eltern bekommen Sie den vollen Betrag immer zusätzlich zu ihrem Einkommen ausgezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis, oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Bei Familien oder alleinerziehenden Elternteilen die Hartz IV beziehen, wird das Kindergeld mit dieser staatlichen Leistung verrechnet. So, wie es auch beim Elterngeld der Fall ist.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag bildet eine zusätzliche steuerliche Entlastung für Familien. Bei der Steuererklärung geben Sie die anzurechnende Höhe des Kinderfreibetrages im Formular an. Die Höhe des Kinderfreibetrages wird regelmäßig angepasst und liegt derzeit bei 2.394 Euro je Elternteil.

Der Anspruch auf den Freibetrag besteht ab dem Geburtsmonat des Kindes und wird dann entsprechend auf das Jahr angerechnet. Bei getrenntlebenden Eltern wird der Kinderfreibetrag normalerweise weiterhin in voller Höhe dem jeweiligen Elternteil angerechnet. Der Kinderfreibetrag kann in bestimmten Situationen ganz oder zum Teil auf den anderen übertragen werden. Es bedarf einer individuellen Analyse, ob das für die jeweilige Familie sinnvoll und möglich ist.

Der Kinderfreibetrag wird auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Erhebung der Kirchensteuer immer berücksichtigt. Zur steuerlichen Berücksichtigung genügt seit dem Jahr 2004 der grundsätzliche Anspruch auf Kindergeld. Seit dem Jahr 2007 können auch etwaige vergleichbare Anspruchsberechtigungen aus dem Ausland geltend gemacht werden. Den Kinderfreibetrag können Sie im gesamten vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dies gilt für Angestellte wie für Selbstständige.

Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbildungsbedarf

Der BEA-Freibetrag existiert in dieser Form seit dem Jahr 2002. Dieser zusätzliche Freibetrag wird damit begründet, dass es bei kleineren Kindern mehr Zeit und Aufwand hinsichtlich der Betreuung bedarf. Hierfür ist normalerweise kein gesonderter Nachweis erforderlich. Bis zum Jahr 2001 hieß dieser Freibetrag noch Betreuungsfreibetrag. Die Umbenennung bildet die Weiterführung dessen.

Was sonst noch absetzbar ist

Neben dem Ausbildungsfreibetrag können Sie Sonderausgaben wie zum Beispiel Schulgeld für den Besuch einer Privatschule steuerlich absetzen. Auch Kinderbetreuungskosten können geltend gemacht werden. Für beides sind auf der jeweils letzten Seite des dreiseitigen Formulars „Anlage Kind“ eigene Rubriken für die genauen Angaben vorgesehen. Hier wird eingetragen wieviel Schulgeld insgesamt gezahlt wurde. Dann wird erfragt, wieviel der jeweilige Elternteil davon übernommen hat. Die Angabe hierzu erfolgt in Prozent. Auch hier ist es möglich, den absetzbaren Betrag einvernehmlich einem Elternteil zu übertragen, wenn dieser tatsächlich den Hauptteil oder den Gesamtbetrag der Zahlung getätigt hat. Das gleiche gilt für die Kinderbetreuungskosten.

Bildnachweis: Koedir / stock.adobe.com