Keine Mietentschädigung als Werbungskosten!

Insbesondere die Politik fordert immer eine gewisse berufliche Mobilität. Dabei stellt sich die Frage, wie insbesondere bei beruflich veranlasster Mobilität eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten stattfinden kann. Hier die Antwort.

Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung an Beamte gezahlt werden könnten. Insoweit können also Steuerpflichtige das steuermindernd geltend machen, was Beamte aufgrund der gesetzlichen Regelung in einem ähnlich gelagerten Fall erstattet bekommen.

Mit tatsächlichen Aufwendungen

Hervorzuheben ist dabei, dass die umziehenden Steuerpflichtigen
tatsächliche Umzugskosten haben müssen. Es muss also tatsächlich eine
Kostenbelastung durch den Umzug gegeben sein. Nur dann greift die
vorstehende Regel. Zahlt der Chef sowieso alle Umzugskosten kann kein
steuermindernder Werbungskostenabzug stattfinden.

Keine fiktive Miete als Werbungskosten

In einem aktuell entschiedenen Steuerstreit vor dem Bundesfinanzhof begehrte ein Steuerpflichtiger den Ansatz einer (fiktiven) Mietentschädigung aufgrund der Regelung des Bundesumzugskostengesetzes als steuermindernde Werbungskosten. Seine Argumentation: Es lag ein beruflich veranlasster Umzug vor, weshalb das bisher selbstgenutzte Wohneigentum leer stand.

Da es trotz verstärkter Bemühungen nicht möglich war, das Objekt zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, begehrte der Kläger den Ansatz der Mietentschädigung als Werbungskosten. Anders ausgedrückt: Er wollte eine fiktive Miete als Werbungskosten steuermindernd abziehen, weil er insoweit aufgrund des beruflichen Umzugs durch die Kosten der Immobilie belastet ist.

Tatsächliche Kosten

Klar und deutlich entschieden jedoch die Richter, dass entgangene Einnahmen niemals Werbungskosten sein können. Insoweit setzt der Abzug von steuermindernden Werbungskosten immer eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraus. Diese ist bei einer fiktiven Mietentschädigung nicht gegeben.

Dennoch Steuerminderung möglich

Auch wenn eine fiktive Mietentschädigung aufgrund des Bundesumzugskostengesetzes nicht als steuermindernde Werbungskosten abgezogen werden kann, können Steuerpflichtige in ähnlichen Fällen dennoch zu einer Steuerminderung gelangen.

Sofern der Umzug aus beruflichen Gründen veranlasst war, können zumindest die tatsächlichen Kosten für das bisher selbstgenutzte Wohneigentum steuermindernd angesetzt werden. Zu diesen Kosten gehören die üblichen Nebenkosten einer Immobilie, die im Falle der Vermietung auch als Werbungskosten zum Ansatz kommen. So beispielsweise Schuldzinsen Grundbesitzabgaben und Energiekosten, Versicherungen und sonstige Hauskosten.