Einspruchsempfehlungen erfolgreich
Bereits vor geraumer Zeit hatten wir in dem Beitrag Immobilienverkauf: Zinsen als nachträgliche Werbungskosten über das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berichtet. Seinerzeit gaben wir Ihnen eine Einspruchsempfehlung, damit vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden können und von einer eventuellen positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofes profitieren. Jetzt ist es soweit: Die positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist da!
Bisherige Rechtsprechung
Bisher war es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine nachträglichen Werbungskosten gibt.
Dementsprechend hätten auch keine Schuldzinsen nach dem Verkauf einer Vermietungs- und Verpachtungsimmobilie steuermindernd abgesetzt werden können. Wie nicht anders zu erwarten, vertrat auch das Finanzamt die entsprechend fiskalische Argumentation und wollte keine nachträglichen Werbungskosten zu lassen. Damit ist es jedoch jetzt vorbei!
Positive Rechtsprechungsänderung
Mit Urteil unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof seine Meinung nun geändert.
Nun gilt: Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung genutzten Wohnungsgrundstücks dienten, können auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten.
Einzige Voraussetzung für den Werbungskostenabzug
Zu betonen sei an dieser Stelle jedoch, dass der Bundesfinanzhof auch eine Voraussetzung vorgegeben hat: So kann nur ein nachträglicher Werbungskostenabzug der Schuldzinsen stattfinden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Gesamtdarlehens ausgereicht hat.
Wer hingegen den Veräußerungserlös anderweitig (als zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit) nutzt, wird wohl nicht in den Genuss des nachträglichen Werbungskostenabzugs zu kommen.