Höherer Werbungskostenabzug für Leiharbeiter

Wer als Leih- oder Zeitarbeiter tätig ist, ist regelmäßig Arbeitnehmer des Verleihers. Dennoch will das Finanzamt die Fahrten zum Entleiher, also die Fahrten zum Tätigkeitsort des Leiharbeiters, nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuermindernd anerkennen. Lesen Sie daher hier, wie Sie höhere Werbungskosten steuermindernd geltend machen können.

Bundesfinanzhof widerspricht negativer Finanzamtsauffassung

In mittlerweile mehreren Entscheidungen hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof in München, geurteilt, dass der Arbeitsort bei einem Kunden des Arbeitgebers niemals regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein kann. In der Folge ist die regelmäßige Arbeitsstätte regelmäßig eine örtliche und dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers. Soweit die Grundsätze.

Profiskalische Einschränkung bei Leiharbeitern

Entgegen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wollte das Finanzamt bisher jedoch bei Leiharbeitern, die an einem bestimmten Projekt des Entleihers arbeiteten, dennoch eine regelmäßige Arbeitsstätte annehmen. In der Folge sollten daher diese Leiharbeiter keine Reisekosten steuermindernd ansetzen dürfen, sondern lediglich die geringere Entfernungspauschale.

Aktuelles Urteil im Sinne der Leiharbeiter

Ganz aktuell hat sich jedoch zu dieser Thematik das Finanzgericht Münster zu Wort gemeldet. Die erstinstanzlichen Richter widersprechen in ihrer Entscheidung ganz klar der Verwaltungsmeinung und verweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach ein Arbeitnehmer niemals bei den Kunden seines Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Allen Leiharbeitern sei daher empfohlen, die Fahrten zu ihrem Tätigkeitsort im Rahmen der Reisekostensätze abzusetzen und somit eine höhere Steuerminderung zu erhalten. Weisen Sie Ihren Finanzbeamten auf die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes Münster unter dem Aktenzeichen 13 K 456/10 hin.

Hinweise zum Einspruch

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen finden Sie in folgenden Beiträgen: