Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Behindertenpauschbetrag: Wie machen Sie diese Beträge geltend

Haushaltnahe Dienstleistungen werden um den Behindertenpauschbetrag gekürzt, wenn in den Aufwendungen für Dienstleistungen solche enthalten sind, die den Behindertenpauschbetrag rechtfertigen und dieser Pauschbetrag schon die Steuer mindert. Dies haben die Richter des Finanzgerichtes Niedersachsen entschieden. Was bedeutet das für Ihre Steuererklärung?

Was ist der Behindertenpauschbetrag?

Für Mehraufwendungen, die Menschen durch ihr Handicap im täglichen Leben entstehen, wird ein steuerlicher Vorteil gewährt. Ohne Nachweis von Aufwendungen mindert sich das zu versteuernde Einkommen behinderter Manschen um den Behindertenpauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages bestimmt sich nach dem Schweregrad der Behinderung.

Alternativ können tatsächliche Aufwendungen, die im täglichen Leben durch die Behinderung zusätzlich anfallen, nachgewiesen werden. In der Erklärung können diese Aufwendungen steuermindernd angesetzt werden. Dann werden die tatsächlichen Kosten gewährt, nicht der Pauschbetrag.

Fallbeispiel

Macht ein/eine Heimbewohner/in die Kosten des Pflegheims in seiner Steuererklärung geltend, so können darin die Aufwendungen für die Behinderung bereits enthalten sein. Im vorliegenden Fall zahlte die Klägerin unter anderem pauschal für die altersgerechte Grundversorgung, Krankenpflege im Appartement sowie Notfallbereitschaft ambulanter Pflege.

Auch wenn Sie diese Dienstleistung nicht in Anspruch genommen hat, so handelt es sich doch um Kosten, die durch die Gewährung des Behindertenpausbetrages abgegolten sind.

Was bedeutet das für Sie?

Da Aufwendungen in der Steuererklärung nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, schließt der Ansatz des Behindertenpauschbetrages die Kosten für die Berücksichtigung der haushaltnahen Dienstleistungen aus.

Dies bedeutet: Wird in einer Steuererklärung der Behindertenpauschbetrag angesetzt, sind Kosten für Dienstleistungen um den Pauschbetrag zu kürzen, wenn es sich um dieselben Aufwendungen handelt. Im vorliegenden Fall war der Ansatz des Pauschbetrages günstiger als die Dienstleistung voll zu  berücksichtigen.