Grundsteuer: So holen Sie sich einen Teil zurück

Wenn erhoffte Mieteinnahmen ausbleiben haben Vermieter die Möglichkeit, sich die bereits gezahlte Grundsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Hierfür ist jedoch ein Antrag bis zum 31. März des Folgejahres erforderlich.

Haus- und Wohnungseigentümer und Mieter zahlen pro Jahr etwa 10 Milliarden Euro Grundsteuer. Bei geringeren Mieten oder Mietausfällen haben Vermieter aber die Möglichkeit, sich bereits gezahlte Grundsteuer erstatten zu lassen.

Grundsteuer erstatten lassen
Vermieter haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer, wenn Mieteinnahmen ausbleiben oder die Grundstücke geringere Erträge abwerfen. Hierfür ist lediglich ein Antrag bei der zuständigen Gemeinde auf Erlass der Grundsteuer bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen.

Zur Einhaltung der Frist auf Erstattung der Grundsteuer ist ein formloser Antrag ausreichend, denn die Nachweise, warum Mieteinnahmen ausgeblieben sind, können nachgereicht werden. 

Anspruch auf Grundsteuererlass gesetzlich fixiert
Ob die Grundsteuer aufgrund des Antrags tatsächlich erlassen wird, liegt nicht im Ermessen der Beamten. Vielmehr ist die Grundsteuer nach § 33 des Grundsteuergesetzes zu erlassen, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken gemindert hat.

Wann gibt es die Grundsteuer nicht zurück?
Die Grundsteuer wird allerdings nur erstattet, wenn der Vermieter keine Schuld an den geringeren Mieteinnahmen beziehungsweise Grundstückserträgen hat. Von einem solchen Fall könnte der Beamte zum Beispiel ausgehen, wenn Vermieter für ihre Wohnungen überhöhte Preise verlangen.

Wann gibt es Grundsteuer zurück?
Ein Erlass der Grundsteuer kommt bei ausbleibenden Mieteinnahmen sehr viel häufiger in Betracht, als viele Hausbesitzer vermuten werden. Ausreichend ist bereits, wenn die Ertragseinbußen mehr als 50 Prozent betragen, bemessen an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete.

Auch besondere Ereignisse, wie zum Beispiel Blitzeinschlag oder Hochwasser können für solche Ertragseinbußen angegeben werden.

Keine Grundsteuererstattung bei Renovierung
Nicht berücksichtigt werden demgegenüber Leerstandszeiten aufgrund von Renovierung oder Modernisierung, da diese Maßnahmen vom Eigentümer durchgeführt werden und auch von ihm zu vertreten sind.

Persönliche Verhältnisse für Grundsteuererlass unerheblich
Für den Anspruch auf Grundsteuererlass kommt es nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Haus- oder Grundstückseigentümers an. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass es im betreffenden Jahr zu Ertragsausfällen gekommen ist.

Wie hoch ist der Grundsteuererlass?
Liegen die Voraussetzungen vor, so mindert sich die Grundsteuer um ein Viertel der ausgebliebenen Einnahmen. Sind Mieten komplett ausgeblieben, gibt es sogar die Hälfte der Grundsteuer zurück.

Den Nachweis, dass Miet- und Grundstückserträge ausgeblieben sind, lässt sich relativ einfach durch Auflistung der Differenz zwischen Zahlungseingängen und Mietverträgen oder Mietspiegeln nachweisen.

Kein Erlass der Grundsteuer für Selbstnutzer
Selbstnutzer haben keine Möglichkeit, sich die Grundsteuer erstatten zu lassen. Hier hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer bereits in voller Höhe als zulässig anerkannt.