Grunderwerbsteuerbefreiung nach Ehescheidung

Wenn im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung Grundstücke an den ehemaligen Ehegatten veräußert werden, ist dies in der Regel grunderwerbsteuerfrei. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof aktuell eine begrüßenswerte Entscheidung gefällt, wenn beispielsweise noch Personengesellschaften im Spiel sind.

Steuervergünstigung nach Ehescheidung

Aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Grunderwerbsteuergesetz ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit.

Wohl gemerkt ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeglicher Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten befreit ist. Voraussetzung ist insoweit: Es muss sich um einen Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Ehescheidung handeln.

Personengesellschaft des Ehegatten

Fraglich war nur, wie ein solcher Fall zu behandeln ist, wenn nicht der frühere Ehegatte selber der Immobilienerwerber ist, sondern eine Personengesellschaft beteiligt ist.

Übergang auf eine Gesamthand

Grundsätzlich hat das Grunderwerbsteuergesetz hier nämlich eine weitere Steuervergünstigung parat. Danach gilt: Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

Fraglich ist nun ob die beiden Steuervergünstigungen miteinander kombiniert werden können.

Der Bundesfinanzhof sagt ja!

Unter dem Aktenzeichen II R 42/10 stellt der Bundesfinanzhof nun aktuell klar, dass wenn eine Gesamthand, an der der frühere Ehegatte des Veräußerers beteiligt ist, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung der Ehegatten ein Grundstück erwirbt, führt dies dazu als wäre der Erwerb durch den geschiedenen Ehegatten erfolgt. Unter dem Strich ist der Grundstückserwerb daher bei einem solchen Sachverhalt zu der Quote steuerfrei, zu der der frühere Ehegatte der Gesamthand, also der Personengesellschaft, beteiligt ist.

Beide Ehegatten beteiligt

Weiterhin urteilt der Bundesfinanzhof: Die Grunderwerbsteuerfreiheit tritt auch ein, wenn beide früheren Ehegatten an der Gesamthand beteiligt sind und der Gesamthand im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Grundstücke übertragen werden.

Insgesamt hat der Bundesfinanzhof daher die Anwendung der Steuerbefreiung durch Kombination zweier Steuerbefreiung deutlich erleichtert, worauf ehemalige Ehegatten im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung explizit achten sollten.