Gewissenskonflikt mit den Steuerzahlungen: Verweigerung möglich?

Niemand möchte sein Gewissen gerne mit so etwas Unangenehmen wie Steuern zahlen belasten. Dies ist klar. Fraglich ist, ob man aus Gewissengründen die Zahlung der persönlichen Einkommensteuer verweigern darf. Was sich ein wenig komisch anhört, hat durch aus einen ernsten Hintergrund.

Zum Hintergrund

Aktuell hatte der Bundesfinanzhof in einem Beschluss (Az: II B 70/11) zu klären, ob man die eigene Steuerzahlung aus Gewissengründen verweigern darf. Hintergrund des Verfahrens war die Gewissensentscheidung eines Soldaten in Bezug auf die Nichtbefolgung eines ihm erteilten Befehls und der sich daraus ergebenden unmittelbaren Handlungsanweisung. Dies bedeutet, dass ein Soldat einen Befehl nicht befolgen muss, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens berufen kann.

Gewissensfrage der Steuerverwendung

Diesen Gedanken fortführend meinte der Kläger, dass er
Steuerzahlungen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, weil das so
vom Staat vereinnahmte Geld zur Finanzierung von Staatstätigkeiten
ausgegeben wird, die der Kläger nicht mit seinem Gewissen vereinbaren
kann. In der Folge verweigert der Kläger also bereits die Steuerzahlung,
um einem Gewissenskonflikt zu entgehen.

Gewissenskonflikt bei der Finanzierung von Staatstätigkeiten

Entgegen der Meinung des Klägers konnte der Bundesfinanzhof die Gewissensfreiheit des Soldaten jedoch nicht auf einen Steuerzahler übertragen. In einer vergleichbaren Konfliktsituation befindet sich ein Steuerpflichtiger, der eine Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten aus Gewissensgründen ablehnt, nicht.

Steuervereinnahmung und Steuerverwendung sind zu unterscheiden

In der Pflicht zur Steuerzahlung liegt, wegen der davon zu trennenden haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung, kein unmittelbar eigenhändiges Handeln, das für den Steuerpflichtigen zu einem unüberwindbaren Gewissenskonflikt führen kann.

So der Bundesfinanzhof: "Der Kläger zieht auch zu Unrecht den Verfassungsrang des Budgetrechts des Parlaments in Zweifel. Dieses Recht ist ein grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat und umfasst auch das Recht des Parlaments, bei der Verabschiedung des Haushaltsplans der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine militärische Verteidigung Rechnung zu tragen."

Mitfinanzierung kann nicht abgelehnt werden

Unter dem Strich bedeutet daher die Entscheidung, dass sich der Steuerbürger nicht der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt, entziehen kann. Auch dies ist Demokratie, wenn gleich Steuern sparen dadurch nicht einfacher wird.