Gebühren für zweisprachigen Kindergarten als Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können bis zu zwei Drittel der geleisteten Aufwendungen, maximal jedoch bis 4000 € im Jahr steuermindernd als Sonderausgabe abgezogen werden. Aufwendungen für Unterricht hingegen nicht. Fraglich ist daher, wie zweisprachige Kindergärten steuerlich behandelt werden.

Zu den Kinderbetreuungskosten

Der Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten kann bis zu zwei Drittel der Aufwendungen stattfinden, begrenzt auf einem Höchstbetrag von 4000 €. Zu weiteren Hintergründen der Kinderbetreuungskosten sei auf die folgenden Beiträge verwiesen:

Unterscheidung zwischen Betreuung und Unterricht

Nicht begünstigt sind hingegen Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Damit ist etwa gemeint, dass Kosten für Unterricht der Kinder nicht im Rahmen der Kinderbetreuungskosten steuermindernd angesetzt werden können. Dazu gehört beispielsweise Schulgeld, Nachhilfeunterricht, Beiträge an Sportvereine oder auch die Musikschule.

Die Finanzverwaltung wollte ebenso zweisprachige Kindergärten hier einsortieren und dementsprechend die gesonderten Aufwendungen für die Erteilung des Sprachunterrichts nicht zum Abzug zulassen.

Kinderbetreuung im Vordergrund

Unter dem Aktenzeichen III R 29/11 entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass der Begriff der Kinderbetreuungskosten sehr weit zu fassen ist. Daher stellten die Richter klar, dass der Begriff der Kinderbetreuungskosten nicht nur die beaufsichtigende Betreuung umfasst, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen. Insgesamt hindert der Bildungsauftrag solcher Einrichtungen die Eltern nicht, die geleisteten Beiträge und Gebühren vollständig als Kinderbetreuungskosten abzuziehen.

Was ist die Hauptleistung?

In der Praxis muss daher geprüft werden, was die Hauptleistung der entsprechenden Einrichtung ist. Insoweit liegen nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nur dann vor, wenn die Dienstleistung in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfindet und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als den Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt. Beim zweisprachigen Kindergarten ist jedoch regelmäßig der Hauptzweck die Betreuung des Kindes, weshalb die sinnvolle Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen nicht schädlich ist.