Fotovoltaik: So wird Ihnen der Investitionsabzugsbetrag auch ohne verbindliche Bestellung gewährt

Über den Investitionsabzugsbetrag können Betreiber einer Fotovoltaikanlage bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten schon im Jahr vor der Installation steuermindernd geltend machen. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Voraussetzungen Investitionsabzugsbetrag

Eine grundlegende Voraussetzung für die Ansetzung eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags ist, dass der Steuerpflichtige auch tatsächlich eine ernsthafte Investitionsabsicht hat.

Die Finanzverwaltung verlangte daher bisher, dass insbesondere Unternehmensneugründungen nun die Investitionsabsicht durch eine verbindliche Bestellung nachweisen müssen. Dies gilt insbesondere auch für zukünftige Betreiber einer Fotovoltaikanlage, weil diese aus steuerlicher Sicht als Unternehmensneugründungen gewertet werden.

Fehlte es an einer verbindlichen Bestellung, wollte die Finanzverwaltung keine Steuerminderung durch Investitionsabzugsbetrag zu lassen. Damit ist nun jedoch Schluss.

Bundesfinanzhof erleichtert Voraussetzung

Unter dem Aktenzeichen X R 42/11 hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffen Wirtschaftsgutes (hier der Fotovoltaikanlagen) noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrag voraussetzt.

Damit urteilt der Bundesfinanzhof ganz deutlich:

  • Die Investitionsabsicht kann durch eine verbindliche Bestellung dargelegt werden.
  • Die Investitionsabsicht muss aber nicht durch eine verbindliche Bestellung dargelegt werden.

Beweislast beim Steuerpflichtigen

Dennoch muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es dem Steuerpflichtigen obliegt, seine tatsächliche und ernsthafte Investitionsabsicht darzulegen.

Wie dies rechtssicher geschehen kann ist jedoch nirgends geregelt. Sicher ist lediglich, dass die verbindliche Bestellung hier Rechtssicherheit bringt. Ob hingegen auch lediglich unverbindliche Kostenvoranschläge die Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen ausreichend darlegen, ist fraglich.

Daher der ganz klarer Rat:

Jeder der in den Genuss einer Investitionsabsicht kommen möchte, sollte tunlichst alles dafür tun, seine Investitionsabsicht darlegen zu können. Wer hier Rechtssicherheit haben möchte, sollte (zumindest bis auf weiteres) immer noch zur verbindlichen Bestellung greifen.