Fehlerhafte Steuererklärung – ist das schon Steuerhinterziehung?

Müssen Sie mehr Steuern zahlen, als Sie selbst ausgerechnet haben, ist der Fall klar: Sie legen Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Doch was, wenn sich das Finanzamt zu Ihren Gunsten verrechnet hat. Droht dann eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung?

Sie erhalten einen offensichtlichen fehlerhaften Steuerbescheid und machen das Finanzamt nicht darauf aufmerksam. Können Sie nun wegen Steuerhinterziehung belangt werden?

Auch wenn statt einer Nachzahlung plötzlich eine satte Erstattung winkt, sind Sie nicht verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen. Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass die zuvor abgegebene Steuererklärung richtig war und darin alle Daten vollständig angegeben wurden. Sie dürfen also Tatsachen nicht weglassen, noch Zahlen verfälschen, die dann zu Fehlern des Finanzamtes führen. Mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Abgabe der Steuererklärung haben Sie Ihre Pflichten als Steuerzahler erfüllt.

Wirkung für mehrere Jahre!

Auch wenn Sie den Fehler des Finanzamtes stillschweigend hinnehmen und diesen sogar noch in den kommenden Jahren ausnutzen, begehen Sie keine Steuerhinterziehung. So hatte ein Kläger seine positive Einkünfte korrekt in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt setzte jedoch diese fälschlicherweise  als Verluste an und stellte einen Verlustvortrag fest. Der Kläger meldete darauf den Fehler nicht der Finanzbehörde, sondern nahm im Folgejahr die Verrechnung des Verlustes mit seinen positiven Einkünften vor. Später fürchtete er jedoch Konsequenzen und erklärte selbst gegenüber dem Finanzamt, er habe Steuerhinterziehung begangen.

Der Bundesfinanzhof urteilte für dem vermeintlichen Steuerhinterzieher. Man begehe keine Straftat, wenn man das Finanzamt nicht auf einen fehlerhaften Steuerbescheid hinweist. Die Behörde kann allerdings von sich aus den Bescheid noch vier Jahre lang korrigieren. Dann fallen neben der Steuernachzahlung auch die üblichen Nachzahlungszinsen von sechs Prozent im Jahr an.