Familienzuschlag und Ortszuschlag – das sollten Sie beachten

Nach einem Erlass des Finanzministeriums vom April 2011 wurden zum 1. Januar 2012 die Bezüge der Beamtinnen und Beamten erhöht. Neben dem Grundgehalt und speziellen Stellenzulagen erhalten Beamte zusätzlich – abhängig vom Familienstand – einen gestuften Familienzuschlag. Auch dieser wurde zu Jahresbeginn erhöht.

Besoldungsgrundlagen

Der Familienzuschlag ist – nach §§ 39 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) – grundsätzlich Bestandteil der Beamtenbesoldung in Deutschland. Er wird aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1990 gewährt und soll alleinstehende oder verheiratete Beamtinnen und Beamte mit oder ohne Kinder finanziell annähernd gleichstellen.

Deshalb besteht der Familienzuschlag auch aus einem partnerbezogenen Anteil (das ist die Stufe 1 = Zuschlag nach Familienstand) und einem kinderbezogenen Anteil (das ist die Stufe 2 =  Zuschlag nach Kinderzahl).

Die Einzelheiten der Beamtenbesoldung sind in den jeweiligen Besoldungsordnungen niedergelegt, die sich nicht nur von Bund zu Ländern, sondern auch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Das hat direkten Einfluss auf die individuelle Höhe des Gehalts und damit auch auf die Höhe des gewährten Familienzuschlages. Deshalb informieren Sie sich bitte immer bei Ihrem Arbeitgeber oder zuständigen Landesamt für Besoldung.

Allgemeines zum Familienzuschlag

Hierfür werden grundsätzlich zwei Besoldungsgruppen unterschieden – geregelt in § 40 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz). Die erste Gruppe sind die Besoldungsstufen A 2 bis A 8. Alle weiteren Besoldungsstufen gehören der zweiten Gruppe (= "übrige Besoldungsgruppen") an.

Darüber hinaus gibt es zwei Stufen für den Familienzuschlag, wobei Stufe 2 die höhere Zahlung leistet. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 (= partnerbezogener Anteil), sofern sie verheiratet, verwitwet oder geschieden mit Unterhaltspflicht sind. Seit Kurzem wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft wie eine Ehe angesehen.

Aufgepasst: Sofern der Ehepartner aber ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag auf die Hälfte gekürzt.

Den kinderbezogenen Anteil (= Familienzuschlag der Stufe 2) erhalten Sie, wenn Sie auch das Kindergeld erhalten. Aber auch, wenn Sie grundsätzlich den Anspruch auf das Kindergeld hätten, ihn jedoch abgetreten haben und der Partner das Kindergeld ausgezahlt bekommt.

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Höhe des Familienzuschlags

Für Nordrhein-Westfalen betrug die Erhöhung zum Jahresbeginn 2012 magere 1,9% und ist damit unter der Inflationsrate geblieben. Dennoch dürfen sich die Beamtinnen und Beamten jeden Monat über folgende konkrete Mehreinnahmen (vor Steuern) freuen:

Familienzuschlag
(Monatsbeiträge in Euro)

Stufe 1                                                       Stufe 2

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8                      111,24 Euro                          211,14 Euro
Übrige Besoldungsgruppen                            116,82 Euro                        
216,72 Euro

Hat der Beamte mehr Kinder, erhält er für das zweite Kind eine Erhöhung um 99,90 Euro, für das dritte oder weitere Kinder erhöht sich der Familienzuschlag sogar um 311,26 Euro. Kinderreiche Familien profitieren also besonders vom Familienzuschlag.

Gut zu wissen: Um die niedrigeren Besoldungsgruppen (A 2 bis A 5) zu fördern, gibt es darüberhinaus einen sogenannten Erhöhungsbeitrag, der für jedes Kind gewährt wird. Und auch Beamte auf Widerruf (Anwärter) profitieren direkt von der Erhöhung des Familienzuschlages, weil für sie eine höhere Besoldungsgruppe gilt, nämlich die der zukünftigen Stelle. Alle Einzelheiten dazu erfahren Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder dem Landesamt für Besoldung.

Aufgepasst:
Bei einer Teilzeitbeschäftigung – hier sind vor allem meistens die Beamtinnen betroffen – werden die Dienstbezüge und damit auch der Familienzuschlag im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit gekürzt.