Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten berücksichtigen

Gerade im ländlichen Bereich mit großen Entfernungen kann es beispielsweise für die Großeltern auch schnell zur finanziellen Belastung werden, wenn sie ihre Enkel beaufsichtigen. Damit dies nicht geschieht, zahlen die Eltern meist gerne Fahrtkostenerstattung. Lesen Sie hier, ob diese auch steuermindernd bei den Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden dürfen.

Hintergründe Kinderbetreuungskosten

Ab 2012 ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erheblich vereinfacht worden. Lesen Sie für weitergehende Hintergrunddetails den Beitrag Kinderbetreuung: bis 4000 € steuerlich geltend machen.

Aktuelle Gerichtsentscheidung zu den Kinderbetreuungskosten

In einem Sachverhalt in Baden-Württemberg zahlte eine Mutter an die
Großeltern eine Fahrtkostenerstattung in Zusammenhang mit der
Kinderbetreuung. Als die Mutter schließlich versuchte, diese
Fahrtkostenerstattung im Bereich der Kinderbetreuungskosten
steuermindernd zum Einsatz zu bringen, weigerte sich das Finanzamt.

Aktuelle klare Verwaltungsmeinung

Ausweislich des aktuellen BMF-Schreibens muss das Finanzamt entsprechende Fahrtkostenerstattung jedoch auch im Bereich der Kinderbetreuungskosten steuermindernd berücksichtigen, wenn die eigentlich erbrachte Betreuungsleistung ansonsten unentgeltlich erfolgt ist. Dies ist eindeutig aus einer in 2012 veröffentlichten Verwaltungsanweisung zu entnehmen.

Streitjahr

Beim Fall in Baden-Württemberg handelt es sich jedoch um einen Steuerstreit aus dem Jahr 2008. Daher kann die oben genannte Verwaltungsanweisung hier nicht gelten. Dennoch muss angeführt werden, dass auch seinerzeit schon das Bundesfinanzministerium die Meinung vertrat, dass Fahrtkostenerstattungen grundsätzlich auch im Bereich der Kinderbetreuungskosten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen.

Positives Urteil zur Fahrtkostenerstattung als Kinderbetreuungskosten

Daher war im vorgenannten Steuerstreit von Anfang an zu erwarten, dass das Finanzamt in seine Schranken gewiesen wird. Unter dem Aktenzeichen 4 K 3278/11 urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten an die Großmutter auch dann erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind und als solche abzugsfähig sein müssen, wenn die Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine große Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Es ist selbst unschädlich, wenn die Betreuungsleistungen der Großeltern zusätzlich zum Aufenthalt des Kindes in der Kindertagesstätte durchgeführt werden.