Fahrtkosten beim berufsbegleitenden Studium

Bildung wird immer wichtiger, weshalb auch viele Steuerpflichtige neben ihrer eigentlichen Anstellung noch ein Studium absolvieren. Regelmäßig tritt dabei die Frage auf, wie denn die Fahrtkosten zur Universität steuerlich zu behandeln sind. Entgegen der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof hier mittlerweile zwei positive Entscheidungen getroffen.

Bisherige Meinung der Finanzverwaltung zum Thema Fahrtkosten

Das Finanzamt ging bisher davon aus, dass die Fahrtkosten zur Universität lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich anerkannt werden können. Dies bedeutet: Lediglich die Entfernungskilometer können mit 0,30 € je Kilometer steuermindernd angesetzt werden.

Widerspruch des Bundesfinanzhofs

Dieser fiskalischen Meinung widersprach der Bundesfinanzhof zum Thema Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums bereits unter dem Aktenzeichen VI R 44/10. Darin urteilten die Richter, dass eine Universität nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.

Die vorgenannte Rechtsprechung stellt insoweit eine Änderung der Rechtsprechung dar, weshalb zukünftig Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Universität nicht im Rahmen der Entfernungspauschale steuermindernd angesetzt werden müssen. Vielmehr dürfen nun die Kosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Urteil bestätigt

Unter dem Aktenzeichen III R 64/11 bestätigte der Bundesfinanzhof in München aktuell seine Rechtsprechung auch im Falle eines nebenberuflichen Studiums. Auch hier wurde klar geurteilt: Die Fahrtkosten im Rahmen eines nebenberuflichen Studiums fallen nicht unter die Entfernungspauschale, sondern können entsprechend der Dienstreisegrundsätze mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Zusätzliche Reisenebenkosten

Neben der Tatsache, dass die Fahrtkosten zur Universität mit einem erheblich höheren Betrag steuermindernd wirken, können nach den allgemeinen Grundsätzen für Dienstreisen auch noch Reisenebenkosten angesetzt werden. Insbesondere sind hier die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zu nennen, welche bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheit steuermindernd angesetzt werden dürfen.