Elterngeld: Wie Sie die Zuschuss-Höhe beeinflussen können

Eine entscheidende Rolle bei der Bemessung des Elterngeldes spielt der Zwölfmonats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes. Hier gilt es entsprechend, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Elterngeldes positiv zu beeinflussen. Daher bietet sich hier ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel für den Elternteil an, der später für die Betreuung des Kindes zuständig ist.

Wie errechnet sich die Höhe des Elterngeldes?

Erzielen beide Elternteile Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, besteht ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse ist allerdings nur einmal jährlich, und das bis spätestens 30.11. eines Jahres, zulässig (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG). Ausnahmsweise ist ein weiterer Steuerklassenwechsel nur dann erlaubt, 

  • wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes arbeitslos wird und deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • wenn eine Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses nach vorheriger Arbeitslosigkeit erfolgt,
  • wenn sich die Ehegatten trennen.

Daher stellt es auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn etwa zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Kinderwunsch aufkommt, dann geheiratet wird und sich die Ehefrau, die später auch das Kind betreuen wird, bereits von vornherein in die Steuerklasse III einstufen lässt.
 
Um die Höhe des Elterngeldes festzusetzen, sind stets die steuerrechtlichen Regelungen anzuwenden. Daher ist ein Steuerklassenwechsel selbst für den Fall unbedenklich, dass dieser nur deshalb gewählt wurde, um den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen (SG Augsburg, Az. S 10 EG 15/08; SG Dortmund, Az. S 11 EG 8/07; BSG, Az. B 10 EG 3/08: OFD Rheinland, Az. S 2361-0005-St 215).

Die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen ist rechtmäßig

Tenor der Gerichte: Nach § 2 Abs. 1 und 7 BEEG ist bei der Bestimmung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens auf die tatsächlich abgeführte und nicht auf die steuerrechtlich zweckmäßige Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle abzustellen.
 
Ehepaare haben damit auch bei einer bestehenden Schwangerschaft die Möglichkeit auf einen Steuerklassenwechsel. Ein Wechsel geschieht zum Beispiel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner kann dazu verpflichtet werden, in der für ihn stets nachteiligen Steuerklasse V zu bleiben. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel muss direkt beim Wohnsitzfinanzamt (und nicht mehr wie bisher bei der Gemeinde) gestellt werden.

Antragsteller sollten daher überlegen, rechtzeitig in die Steuerklasse III zu wechseln. Zwar wird der andere Partner, der sich in der nun für ihn ungünstigen Steuerklasse befindet, eine deutlich höhere Steuerbelastung haben. Doch diese zu viel gezahlten Steuern lassen sich am Ende des Jahres mit der Einkommensteuer-Erklärung wieder zurückholen.
 
Ehegatten sollten zudem bedenken, dass sie Freibeträge, die ihnen gemeinsam zustehen, immer auf das Lohnkonto desjenigen Ehegatten übertragen sollten, der später auch einmal das Elterngeld in Anspruch nehmen wird. Rechtsgrundlage bildet hier § 39a Abs. 3 EStG.