Elektronische Lohnsteuerkarte kommt erst 2013

ELStAM ist die Abkürzung für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Mittels dieser Merkmale soll die Papier-Lohnsteuerkarte ausgedient haben. Sämtliche Daten sollen dann durch die Arbeitgeber aus einer Zentraldatei abgerufen werden können. Aufgrund technischer Schwierigkeiten muss nun der Start dieser Zentraldatei auf 2013 verschoben werden. Was aktuell zu beachten ist, finden Sie hier!

Keine Papier-Lohnsteuerkarte

Obwohl der Beginn der Zentraldatei und damit der Beginn der elektronischen Lohnsteuerkarte nun abermals auf 2013 verschoben wurde, existiert für 2012 (wie auch schon 2011) keine Lohnsteuerkarte auf Papier. Was daher in den verschiedenen Fällen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beachten ist zeigt die folgende Aufzählung.

Keine Änderung im Anstellungsverhältnis

Sofern im Kalenderjahr 2012 das bisherige Anstellungsverhältnis weiter fortbesteht, liegt dem Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte aus 2010 oder eine später erstellte Ersatzbescheinigung vor, aus denen die entsprechenden Lohnsteuermerkmale entnommen werden können. Änderung der Lohnsteuermerkmale können beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Bei Ende eines Angestelltenverhältnisses

Endet ein Anstellungsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, entweder die ihm vorliegende Lohnsteuerkarte für 2010 oder eine entsprechende Ersatzbescheinigung an den Arbeitnehmer zurückzugeben. Sofern im Anschluss ein neues Anstellungsverhältnis beginnt, kann der Arbeitnehmer die zurückerhaltene Karte oder Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber aushändigen.

Verlust der alten Lohnsteuerkarte

Sofern die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 verloren gegangen ist, wird das Finanzamt auf formlosen Antrag ebenfalls eine Ersatzbescheinigung für 2012 ausstellen, welche dem Arbeitgeber ausgehändigt werden kann und dieser aufgrund der dort notierten Lohnsteuerabzugsmerkmale die Gehaltsabrechnung fertigen kann.

Ähnlich funktioniert es auch, wenn in 2012 erstmalig ein Anstellungsverhältnis eingegangen wird. Auch in diesem Fall kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuersatzbescheinigung beantragen, welche dann an den Arbeitsgeber weitergegeben wird.