Eingetragene Lebenspartner: Wann Sie wie Ehepaare sparen können

Ob Steuer, Betriebsrente, Versicherung: Eingetragene Lebenspartner haben durch Gerichte mehr Rechte bekommen und müssen vielfach wie ein Ehepaar behandelt werden. Ein Finanzgericht hat nun eingetragenen Lebenspartnerschaften das Recht zugesprochen, per Splittingtarif Steuern zu sparen.

Eingetragene Lebenspartner müssen bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten behandelt werden. Das hat das Finanzgericht Köln im Fall zweier erwerbstätiger Lebenspartner entschieden, die das sogenannte Faktorverfahren bei der Steuerklasse IV auf ihre Arbeitsverdienste angewandt haben wollten. Dem Buchstaben des Gesetzes folgend, lehnte das Finanzamt ab.

Die Kölner Richter hoben diesen Bescheid insoweit auf und verfügten zugleich, dass die gewünschte Eintragung auf der Steuerkarte vorzunehmen sei. Das solle jedenfalls so lange gelten, bis das Bundesverfassungsgericht (bei dem bereits seit 2006 und 2007 entsprechende Verfahren anhängig sind, AZ: 2 BvR 909/06 und 288/07) gegebenenfalls anders entscheidet.

Das höchste Verfassungsgericht hatte Mitte 2010 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig angesehen. Das Finanzgericht Köln hält es "für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist" (AZ: 4 V 2831/11).

Wie ist die Rechtslage für eingetragene Lebenspartnerschaften in anderen Bereichen?

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind als "fester Bestandteil der Lebenswirklichkeit in der Mitte unserer Gesellschaft angekommen". Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erwähnte dabei anlässlich des zehnten Jahrestages des Lebenspartnerschaftsgesetzes allerdings nicht, dass in einer großen Flut von Gerichtsurteilen dieser "Lebenswirklichkeit" erst Leben eingehaucht werden musste. 

Adoptionsrecht

Gleichstellung – Schwule und Lesben dürfen das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren, so das Bundesverfassungsgericht. (AZ: 1 BvL 15/09) Keine Gleichstellung – Lebenspartner dürfen nicht gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren.

Arbeitslosenversicherung, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, Wohngeld

Gleichstellung – Das bedeutet zum Beispiel: Das Partner-Einkommen wird auf die Leistungen des anderen Partners angerechnet, kürzt also gegebenenfalls dessen Ansprüche.

BAföG

Gleichstellung – Das bedeutet: Das Einkommen der Partnerin/des Partners wird bei der BAföG-Berechnung des anderen Partners berücksichtigt, kürzt also gegebenenfalls dessen Ansprüche.

Beamtenbesoldungs- und Beamtenversorgungsrecht

Gleichstellung auf Druck des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 2 C 10/09; 2 C 47/09). Nicht jedoch in jeder Beziehung. So haben homosexuelle Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keinen Anspruch auf die Zulage für Verheiratete, den sogenannten Familienzuschlag (AZ beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 1830/06; 2 BvR 2466/06)

Betriebsrente

Gleichstellung auf Druck des Bundesverfassungsgerichts. Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften mit geringeren Rechten zu versehen sind. Dies unter anderem auch mit Blick darauf, dass nicht aus jeder Ehe Kinder hervorgehen (AZ: 1 BvR 1164/07). Und das Bundesarbeitsgericht stellte fest: Im Allgemeinen gilt für "Homo-Ehen" bei der betrieblichen Altersvorsorge das Gleiche wie für "normale Eheleute" (AZ: 3 AZR 20/07).

Gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Gleichstellung – Das bedeutet zum Beispiel kostenfreie Mitversicherung der oder des Partners in der Kranken- und Pflegeversicherung, ferner Witwen- oder Witwerrente.

Einkommensteuer

Keine Gleichstellung – "Eingetragene" werden wie Ledige behandelt und der Steuerklasse I zugeordnet. Eine gemeinsame Veranlagung ("Splittingtarif") ist nicht möglich, was unter anderem zum Streit vor dem Finanzgericht Köln führte. Allerdings kann gegebenenfalls ein Unterhaltsaufwand von bis zu 8.004 Euro pro Jahr steuermindernd abgesetzt werden. Das niedersächsische Finanzgericht hat dazu entschieden, dass das geltende Recht "höchstwahrscheinlich nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist" (AZ: 3 V 125/11). Dieser Fall liegt beim Bundesfinanzhof.

Elterngeld und Elternzeit

Gleichstellung in vollem Umfang.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Gleichstellung – Lebenspartner mit eigenem Kind werden (wie Ehepartner, die ein Kind mit in die Ehe bringen) nicht als alleinerziehend anerkannt und können den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro im Jahr nicht geltend machen.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

Teil-teils-Gleichstellung – Die Freibeträge sind identisch, übersteigende Beträge werden aber mit wesentlich höheren Steuersätzen belegt.

Grunderwerbsteuer

Gleichstellung – allerdings erst für "Erwerbsvorgänge, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht worden sind". Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte allerdings, dass das Gesetz auch rückwirkend ab August 2001, dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, gelten müsse (AZ: 8 K 2430/09 GrE).

Rundfunk-/Fernsehgebühren

Gleichstellung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 6 C 33/08).