Ein-Prozent-Regelung für mittägliche Heimfahrt mit dem Dienstwagen

Arbeitnehmer mit Dienstwagen wissen: Kann der Dienstwagen auch privat genutzt werden, muss dieser Nutzungsvorteil versteuert werden. Dies geschieht entweder über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder die Ein-Prozent-Regelung. Besteht ein privates Nutzungsverbot kann in aller Regel auf die Ein-Prozent-Regelung verzichtet werden. Doch vorsichtig, hier lauern Steuerfallen!

Behandlung Firmenwagen

Darf der Firmenwagen privat genutzt werden, muss dieser Nutzungsvorteil entweder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ermittelt werden ober aber im pauschalen Weg.

Pauschaler Weg bedeutet: Es kann die Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung werden weiterhin 0,03 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeuges versteuert, wenn der Arbeitnehmer das Auto auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen darf.

Ein-Prozent-Regelung: Privates Nutzungsverbot

Arbeitnehmer, die den zur Verfügung gestellten Pkw nicht privat nutzen dürfen, diesen jedoch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit einsetzen dürfen, können auf die Durchführung der Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich verzichten. Zur Bemessung und Erfassung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht es insoweit aus, wenn lediglich die 0,03 % im Monat versteuert werden.

Mittägliche Heimfahrt

In einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 1 K 3014/09 war nun strittig, ob eine mittägliche Zwischenheimfahrten auch unter die 0,03 % Besteuerung fällt.

Der Sachverhalt

Bei dem hier klagenden Arbeitnehmer bestand hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges ein privates Nutzungsverbot. Dennoch dürfte der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen, weshalb er insoweit die 0,03 % monatlich zu versteuern hatte. Tatsächlich fuhr der Arbeitnehmer jedoch auch noch von der Arbeit mittags zum Mittagessen mit seiner Familie nach Hause. Streitig war nun, ob diese mittägliche Heimfahrt auch noch durch die 0,03 % abgegolten ist.

Entscheidung des Gerichts

Leider entschieden die Richter: Für mittägliche private Zwischenheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, ist die Ein-Prozent-Regelung durchzuführen, auch wenn ansonsten keine weiteren Privatfahrten vorliegen.

Unter dem Strich ist das eine sehr teure Entscheidung, denn der Arbeitnehmer muss nun die Ein-Prozent-Regelung durchführen, obwohl er den Wagen nur in sehr geringem Umfang privat nutzt.

Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regelung: Einziger Ausweg in der Praxis

Steuerpflichtige die von diesem Problem betroffen sind haben nur eine Möglichkeit: Sie müssen für sämtliche mit dem Pkw gefahrenen Kilometer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Ist dies gegeben, müssen die mittäglichen Zwischenheimfahrten zwar immer noch als Arbeitslohn besteuert werden, jedoch wird sich die Höhe der Besteuerung deutlich verringern. Auf der anderen Seite ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches erhebliche Arbeit, jedoch gibt es leider keinen anderen Ausweg, wenn man die Ein-Prozent-Regelung in einem solchen Fall umgehen möchte.