Ehegattenveranlagung – was müssen Sie beachten?

Die bereits mit den Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossene Neuordnung der Ehegattenveranlagung ist ab 2013 in Kraft getreten. Damit gehört die getrennte Veranlagung der Vergangenheit an. Weg fällt damit die Möglichkeit, die bei Ehegatten mit an häufigsten genutzte Form der getrennten Veranlagung mit Grundtarif, zu wählen. Welche Möglichkeiten zur Ehegattenveranlagung haben Sie jetzt?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es für Ehegatten statt der bisherigen sieben Möglichkeiten nur noch vier Veranlagungsformen zur Auswahl:

  1. Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
  2. Einzelveranlagung mit Grundtarif
  3. Verwitwetensplitting
  4. Sondersplitting im Trennungsjahr

Weg fällt somit die Möglichkeit, die bei Ehegatten mit am häufigsten genutzte Form der getrennten Veranlagung mit Grundtarif. Ebenso entfällt die besondere Veranlagung mit Grundtarif im Jahr der Eheschließung oder dem Witwensplitting.

Anstelle der getrennten Veranlagung gibt es nur noch die Möglichkeit der Einzelveranlagung. Steuerlich besser gestellt werden die Ehepartner dadurch nicht, eher im Gegenteil. Bei der getrennten Veranlagung konnte man noch frei wählen, bei welchen Ehegatten Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Diese Möglichkeit der Steueroptimierung hat der Gesetzgeber nun gestrichen. Nun gilt das Prinzip der Individualbesteuerung.

Aufwendung müssen bei dem Partner angegeben werden, der sie bezahlt hat

Das heißt: Die Aufwendungen können nur noch bei dem Partner angegeben werden, der sie auch tatsächlich bezahlt hat. Einen kleinen Trost gibt es jedoch: Auf Antrag kann man die hälftige Zuordnung der Aufwendungen beim anderen Ehegatten fordern. 

Änderung der  Veranlagungsart

Die Wahl der Veranlagungsart ist nun für jedes Jahr bindend. Ob Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung – mit bestandskräfigtem Einkommensteuerbescheid kann die in der Steuererklärung gewählte Veranlagungsart nur geändert werden, wenn dieser Bescheid aufgehoben oder berichtigt wird.

Zudem muss der Wunsch der Änderung dem Finanzamt bis zur Bestandskraft des neuen Bescheides, also binnen vier Wochen, mitgeteilt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Steuer bei der gewünschten Veranlagungsform niedriger ist als zuvor. Daher ist dringend geraten, bereits vor Abgabe der Steuererklärung alle möglichen Veranlagungsformen durchzurechnen, um die beste Variante frühzeitig zu erkennen.