eBay-Verkäufer und die Steuer: Umsatzsteuerliche Behandlung

In Zeiten leerer Haushaltskassen bewegen sich sogar Finanzamtsprüfer im Internet. Abgesehen haben sie es hier auf die Nutzer von Auktions- und Verkaufsplattformen wie eBay. Worauf der Nutzer solcher Plattformen im Bereich der Umsatzsteuer zu achten hat, damit steuerlich alles glatt geht, beschreibt der folgende Beitrag.

Definition Unternehmer

Zunächst einmal muss hier angeführt werden, dass die Definition eines Unternehmers im Bereich der Umsatzsteuer und im Bereich der Ertragsteuer (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) zwei vollkommen unterschiedliche sind. Soll heißen: Wer in der einen Steuerart Unternehmer ist, muss es nicht auch in der andern Steuerart sein.

Umsatzsteuerlicher Unternehmer

In diesem Beitrag soll die umsatzsteuerliche Behandlung von Nutzern
einer Auktions- oder Verkaufsplattform wie eBay behandelt werden. Daher steht die
umsatzsteuerliche Definition des Unternehmers im Vordergrund. Hier ist
jeder Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt. Das Gesetz definiert dabei weiter: Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,
auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.

eBay-Nutzer umsatzsteuerlicher Unternehmer!

Unter dem Strich muss daher festgestellt werden, dass der übliche
eBay-Nutzer schnell umsatzsteuerlicher Unternehmer werden kann.
Insbesondere nutzt er das Verkaufsportal, um Einnahmen zu erzielen, womit
die erste Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Im Einzelfall fraglich
ist daher, ob auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung einschlägig ist.
Die Frage lautet also: Wird der eBay-Nutzer nachhaltig und mit
Wiederholungsabsicht tätig?

Bundesfinanzhof bestätigt Umsatzsteuerpflicht

Mit einem Urteil unter dem Aktenzeichen V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung die Wiederholungsabsicht und damit auch die Umsatzsteuerpflicht eines eBay-Nutzers bestätigt.

Darin heißt es: Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internetplattform eBay kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein. Die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederholungsabsicht ab. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Käufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich einer Internetplattform wie eBay bedient.

Details

Zugegebenermaßen ist der Sachverhalt des Verfahrens schon sehr extrem. Im Streitfall ging es nämlich um Eheleute, die allein innerhalb von drei Jahren Gegenstände für über 80.000 € über eBay verkauft haben. Um diese Einnahmen zu erzielen, waren mehr als 800 Verkäufe notwendig.

Praxisproblem

Mit dem Urteil ist nun geklärt, dass auch Privatpersonen bei Verkäufen in erheblichem Umfang umsatzsteuerpflichtig werden. Nicht geklärt ist jedoch, wo die Grenze liegt. Sicher ist jedoch auch, dass nicht jeder, der wiederholt Verkäufe tätigt, direkt umsatzsteuerpflichtig wird. Siehe insoweit die folgende Steuerempfehlung.

Steuerempfehlung zur Umsatzsteuer bei eBay

Wer nachhaltig über eBay Verkäufe tätigt, sollte grundsätzlich darauf achten, dass er für sich noch die so genannte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Danach kann die Umsatzsteuer vollkommen außen vor gelassen werden, wenn der Umsatz zuzüglich einer etwaigen entfallenden Steuer darauf im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Wer daher die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht übersteigt, braucht sich keine Sorgen zu machen.

Finanzamt prüft Umsätze

Wer jedoch mehr Umsatz als 17.500 € über eine Auktions- oder Verkaufsplattform im Internet tätigt, sollte individuellen steuerlichen Rat einholen. Tatsächlich fahnden die Finanzamtsprüfer nämlich nach Verkäufern, die diese Umsatzgrenze überschreiten, um hier entsprechende Steuern einzutreiben.