eBay-Verkäufer und die Steuer: Ist hier Einkommensteuer fällig?

Wir berichteten bereits über ein negatives Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach in zahlreichen Fällen bei sogenannten Powersellern Umsatzsteuer fällig wird. Fraglich ist nun, ob jedoch auch im Bereich der Einkommensteuer etwas zu versteuern ist, wenn Sie bei eBay tätig sind.

Einkommensteuerliche Einordnung von eBay-Verkäufern

Wenn ein Verkäufer bei eBay der Einkommensteuer unterliegt, muss diese Besteuerung im Rahmen einer Einkunftsart stattfinden. Infrage kommen hier die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb.

Hier gilt: Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist grundsätzlich ein Gewerbebetrieb.

Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen

Aus der vorgenannten Definition sind insgesamt drei Voraussetzungen zu entnehmen:

  1. Es muss sich um eine nachhaltige Betätigung handeln, d.h. der
    Verkäufer muss mit Wiederholungsabsicht vorgehen. Dies dürfte für die
    meisten eBay-Verkäufer zu bejahen sein.
  2. Weiterhin muss es sich um eine Beteiligung am allgemeinen
    wirtschaftlichen Verkehr handeln. Auch dies wird mit Sicherheit zu
    bejahen sein, da der eBay-Verkäufer seine Ware im Internet zahlreichen
    potentiellen Käufern anbietet.
  3. Fraglich ist allerdings, ob er dies auch mit Gewinnerzielungsabsicht macht.

Hat ein eBay-Verkäufer Gewinnerzielungsabsicht?

Vorgenannte Frage ist exakt der Knackpunkt, ob etwas im Bereich der Einkommensteuer und hier im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern ist. An dieser Frage scheiden sich daher auch die Geister.

"Privatverkäufer" haben Glück

Derjenige, der lediglich private Dinge, wie beispielsweise Haushaltsgegenstände oder auch Gegenstände aus Erbschaften bei eBay veräußert, wird dies sicherlich ohne Gewinnerzielungsabsicht machen. Selbstverständlich hat jeder eBay-Verkäufer eine Einnahmeerzielungsabsicht, da er ja an seiner Ware etwas haben möchte.

Ob jedoch auch tatsächlich Gewinn damit erzielt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Der typische private Verkäufer wird hier regelmäßig keine Gewinne erzielen können und auch keine entsprechende Absicht haben. Schließlich ist es nur schwer vorzustellen, dass beispielsweise der Verkauf von gebrauchter Babykleidung mit Gewinn erfolgen kann.

Gewinnerzielungsabsicht = Steuererklärungspflicht

Wer jedoch hingegen ganz gezielt Waren einkauft, um diese zu einem erhöhten Verkaufspreis über eBay wieder abzustoßen, handelt sehr wohl in Gewinnerzielungsabsicht. Wiederholt sich dabei diese Vorgehensweise liegt eine nachhaltige Betätigung vor, weshalb auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den eBay-Verkäufen realisiert werden.

Da insoweit die genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, liegt auch zwangsläufig die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vor. Betroffene sollten daher Acht geben, dass sie ihre steuerlichen Pflichten auch erfüllen.