Doppelte Haushaltsführung: Zugelassene Entfernung des Beschäftigungsorts

Wer aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung betreibt, kann entsprechende Kosten für Familienheimfahrten, die Wohnung am Beschäftigungsort usw. steuermindernd als Werbungskosten absetzen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hier eine Entscheidung getroffen, die der beruflich geforderten Mobilität gerecht wird.

Gesetzliche Regelung

Laut Gesetz sind beruflich veranlasste Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig. Das Gesetz definiert dabei eine doppelte Haushaltsführung wie folgt: Wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.

Aktuelle Streitfrage

In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt (Az: VI R 59/11) musste der Bundesfinanzhof die Frage klären, bei welcher Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort tatsächlich noch eine Wohnung am Beschäftigungsort gegeben ist.

Täglich zur Arbeit

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Wohnung dann noch eine Wohnung am Beschäftigungsort ist, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Im Urteilsfall lag eine Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnung von 141 km vor. Der BFH urteilte jedoch, dass die Entfernung zweitrangig ist. Entscheidender ist, dass die tägliche Fahrt zur Arbeit dem Üblichen entspricht. Dies wertete das Gericht im vorgenannten Fall als gegeben, weil die tägliche Fahrzeit für eine Strecke mit dem ICE 1 Stunde betrug.

Keine feste Kilometergrenze

Dennoch kann für eine doppelte Haushaltsführung und die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnung keine feste Kilometergrenze oder Zeitgrenze für das Zurücklegen der Entfernung genannt werden. Deutlich entschieden nämlich die Richter, dass die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung zu billigen ist, immer dem Gericht obliegt. Damit stellen die Richter klar, dass regelmäßig Einzelfallentscheidungen möglich und zu erwarten sind.

So war es auch im vorgenannten Fall, indem der Steuerpflichtige zunächst direkt am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung nutzte. Nach Anschaffung der Immobilie verlegte der Arbeitgeber die Arbeitsstätte jedoch, weshalb den Steuerpflichtigen keine Schuld an der weiten Entfernung traf.

Hinweis für die Praxis

Grundsätzlich wird daher nach wie vor gelten, dass eine Wohnung am Beschäftigungsort immer eher bejaht werden kann, je näher sie sich an der tatsächlichen Arbeitsstätte befindet. Ist eine weite Entfernung gegeben, werden die Details im Einzelfall entscheiden, ob eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt und damit die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung steuermindernd abgesetzt werden können.