Doppelte Haushaltsführung: Garagen- oder Stellplatzmiete

Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung können steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Da hiermit ein großes Steuersparpotenzial verbunden ist, sind Streitfragen rund um die doppelte Haushaltsführung regelmäßig Gast in der Rechtsprechung. Aktuell gibt es ein positives Urteil zum Pkw-Stellplatz am Beschäftigungsort.

Notwendig oder nicht

Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht hatten dafür plädiert, dass die Kosten für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage am Beschäftigungsort nicht im Rahmen der notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung steuermindernd abgesetzt werden können.

Dies sollte zumindest dann gelten, wenn das Fahrzeug nicht auch für die berufliche Tätigkeit notwendig ist. Gegen diese Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzgerichtes in Hessen legte der Kläger jedoch Revision beim Bundesfinanzhof ein. Mit Erfolg! Das positive Urteil ist nun da.

Absetzbarkeit vom Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung gegeben

Unter dem Aktenzeichen VI R 50/11 hat aktuell der Bundesfinanzhof klargestellt: "Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein."

Das Schöne am Urteil:

Deutlich stellen die obersten Finanzrichter heraus, dass die Kosten für die Stellplatzmiete oder auch die Anmietung einer Garage nicht bereits über die Entfernungspauschale oder beispielsweise die Pauschale für die wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgegolten ist.

Entsprechende Mietaufwendungen können daher zusätzlich als Werbungskosten steuermindernd wirken. Ebenso macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass das Kriterium der notwendigen Mehraufwendungen schon dadurch erfüllt ist, dass beispielsweise am Beschäftigungsort eine angespannte Parkplatzsituation herrscht oder zum Schutz des Fahrzeugs die Anmietung eines abgeschlossenen Stellplatzes bzw. einer Garage sinnvoll ist.

Ob tatsächlich das Fahrzeug für die berufliche Tätigkeit notwendig ist, ist hingegen vollkommen irrelevant. Dem Abzug für Stellplatz- bzw. Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steht daher nichts mehr im Wege.