Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben der Ehegatten

Wer fern von Zuhause eine Wohnung am Beschäftigungsort bezieht, kann die Aufwendungen dafür grundsätzlich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuermindernd berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehegatte unter der Woche mit am Beschäftigungsort lebt. Allerdings sind dann Voraussetzungen zu beachten. Lesen Sie hier, welche das sind!

Der Lebensmittelpunkt entscheidet

Unter dem Aktenzeichen VI B 58/11 hat der Bundesfinanzhof in einem Fall den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung nicht zugelassen, weil der Ehegatte mit am Beschäftigungsort gelebt hat. Dies allein ist jedoch noch nicht schädlich, auch wenn das Finanzamt es gerne so hätte. Entscheidend für den steuermindernden Abzug der doppelten Haushaltsführung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der Ehegatten nicht am Ort der Beschäftigung befindet.

Im entschiedenen Einzelfall hingegen konnten keinerlei Indizien
vorgelegt bzw. gefunden werden, die widerlegen, dass sich der
Lebensmittelpunkt an den Ort der Beschäftigung verlagert hat. Insgesamt
war daher die Tatsache, dass der Ehegatte mit am Ort der Beschäftigung
lebt ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich nun auch hier der
Lebensmittelpunkt befindet. Wer dennoch Werbungskosten für die doppelte
Haushaltsführung absetzen möchte, muss dieses Indiz widerlegen.

Bestimmen Sie Ihren Lebensmittelpunkt

Wo sich der Lebensmittelpunkt eines Menschen befindet ist regelmäßig für einen Außenstehenden schwer zu erkennen. Da der Lebensmittelpunkt jedoch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine enorme Bedeutung hat, sollten Sie in der Praxis darauf achten, dass Sie zahlreiche Indizien dem Finanzamt präsentieren können, die bestätigen dass der Ort Ihrer Beschäftigung nicht der Lebensmittelpunkt ist.

Dies ist umso wichtiger, wenn der Ehegatte unter der Woche ebenfalls mit am Ort der Beschäftigung lebt, da darin ein Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes gesehen werden kann.

Dokumentieren Sie also in solchen Fällen insbesondere jede Familienheimfahrt, damit auch für das Finanzamt ersichtlich ist, dass der Ort Ihrer Beschäftigung nicht der Lebensmittelpunkt ist. Dokumentieren Sie, wenn Sie Zuhause Familie oder Freunde besuchen.

Ebenso sollten Sie darauf achten, dass auch schon Größe und Ausstattung der Wohnung am Beschäftigungsort dafür sprechen, dass es sich dabei um eine Zweitwohnung und nicht den Hauptwohnsitz der Ehegatten handelt.

Wer daher im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch unter der Woche nicht auf den Ehegatte verzichten möchte, sollte deutlich nach außen hin sichtbar machen, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht an den Ort der Beschäftigung verlagert hat. Wenn diese Dokumentation gelingt, wird das Finanzamt keine Chance haben die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht steuermindernd anzusetzen.