Doppelte Haftung bei GmbH-Geschäftsführer: Das sollten Sie wissen

Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Grundsätzlich ist dabei die Haftung auf das gesamte Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Gesellschafter oder Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht. Sofern dem Geschäftsführer jedoch ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, kann auch hier eine Haftung aufblühen. Lesen Sie hier, was in wirtschaftlich schlechten Zeiten zu beachten ist.

Haftung nach dem GmbH-Gesetz

Aufgrund der Regelung des GmbH-Gesetzes gilt hier grundsätzlich Folgendes: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Dazu nennt das Gesetz lediglich eine Ausnahme: Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Wichtig wird dies insbesondere dann, wenn noch Steuerschulden bestehen. Für Steuerschulden hält nämlich auch noch die Abgabenordnung eine Haftung des Geschäftsführers bereit.

Haftung aufgrund der Abgabenordnung

Grundsätzlich haben die Geschäftsführer für ihre Gesellschaft die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Dies bedeutet auch, dass sie insbesondere dafür Sorge zu tragen haben, dass die Steuern entrichtet werden. Verletzen Geschäftsführer diese ihnen auferlegte Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, und trägt dies dazu bei, dass die Gesellschaft ihre Steuerschulden nicht, nicht ganz oder nicht rechtzeitig bezahlt, droht Ihnen eine persönliche Haftung.

In Fällen der Insolvenzreife einer GmbH, also der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, kollidieren daher die beiden Pflichten der Geschäftsführer. Auf der einen Seite ist es ihnen nach den Regelungen des GmbH-Gesetzes untersagt, noch Zahlungen zu leisten, auf der anderen Seite droht Ihnen eine persönliche Haftung, wenn entsprechende Steuerzahlungen nicht getätigt werden.

Lösung durch den Bundesgerichtshof

Erfreulicherweise hat auch der Bundesgerichtshof die Diskrepanz zwischen diesen beiden Rechten gesehen. Unter dem Aktenzeichen II ZR 196/09 hat er daher entschieden, dass der Geschäftsführer nicht nach den Regelungen des GmbH-Gesetzes haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt zahlt.

Ebenso kann keine Haftung nach dem GmbH-Gesetz aufblühen, wenn rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die entsprechende Einzugsstelle entrichtet werden. Hier muss allerdings in der Praxis aufgepasst werden. Denn die Begleichung von rückständigen Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung kann sehr wohl eine Haftung im Sinne des GmbH-Gesetzes herbeiführen. Geschäftsführer müssen also genau hinschauen.