Verdienen Sie dank der Übungsleiterpauschale bis zu 1.848 € steuerfrei

Gut 800 € hat Hans Schmied 2006 an der Volkshochschule verdient. Sein Kurs „Einführung in die Digitalfotografie“ entpuppte sich als echter Renner und steht auch für dieses Jahr gleich mehrfach im Programm. Knapp 1.400 € wird Schmieds Honorar dafür sein. „Ein nettes Sümmchen, wenn bloß die verflixte Steuer nicht wäre!“, denkt er. Dabei müsste er die gar nicht zahlen. Machen Sie es besser als Herr Schmied und sparen Sie in solchen Fällen die Steuern und Sozialabgaben. Möglich macht's die so genannte „Übungsleiterpauschale“.
Die Übungsleiterpauschale
Bis 1.848 € pro Jahr dürfen Sie dank der Übungsleiterpauschale steuerfrei einnehmen. Es kommt sogar noch besser: Rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wird diese Übungsleiterpauschale voraussichtlich auf 2.100 € angehoben. „Übungsleiter“, das klingt nach einem Trainer im Sportverein. Stimmt! Aber auch als Referent, Dozent oder Betreuer können Sie von der Übungsleiterpauschale profitieren (Steuererklärung 2006, Anlage GSE, Zeile 55). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbstständig oder angestellt sind, ob Hausfrau Rentner oder Mini-Jobber.
Wann Ihre Bezüge als Übungsleiterpauschale anerkannt werden
„Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten“ bleiben steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 26 EStG), ebenso künstlerische Tätigkeiten und die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen. Die wichtigste Bedingung: Sie tragen im persönlichen Kontakt dazu bei, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten anderer Menschen zu entwickeln und zu fördern.

Nur bestimmte Auftraggeber werden anerkannt
Unterrichten Sie an einer Volkshochschule, fällt dies also unter "vergleichbare Tätigkeiten". Allerdings muss die Tätigkeit nebenberuflich sein und darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Außerdem kommen nur bestimmte Auftraggeber in Frage. Dies sind beispielsweise:

  • Bund, Länder, Städte und Gemeinden
  • (Fach-)Hochschulen, Universitäten, Schulen und Volkshochschulen
  • Kammern (IHK, HWK, Architekten-, Ärztekammer etc.)
  • Kirche, Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine, Institutionen oder Stiftungen
  • gemeinnützige Musik- oder Sportvereine
  • Krankenkassen

Praxis-Tipp "Übungsleiterpauschale"
Nicht nur die Aufwandsentschädigung, sondern das ganze Honorar bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Honorare aus verschiedenen Tätigkeiten zählen Sie einfach zusammen. Nur was den Freibetrag von 1.848 € (bzw. 2.100 €) übersteigt, müssen Sie versteuern.