Aushilfsjob nach dem Abitur – wann müssen Sozialabgaben abgeführt werden?

Wer nach dem Abitur erst mal was verdienen will, nimmt einen Aushilfsjob an. Doch ab wann müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden? Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, die von vornherein auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage eines Kalenderjahres begrenzt ist. Dann ist der Verdienst - unabhängig von der Höhe - sozialversicherungsfrei.

Ist der Verdienst auf die begrenzten 50 Arbeitstage festgelegt, muss auch der Arbeitgeber keine Renten- Kranken- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, so wie es bei längeren Minijobs als Pauschalabgabe von 30 Prozent üblich ist.

Aufpassen müssen die Abiturienten, die nach dem Abitur 2 Monate jobben und dabei mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Ein Aushilfsjob ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der anschließend beabsichtigten Tätigkeit.

Studium

Beabsichtigt der Abiturient nach dem Aushilfsjob ein Studium aufzunehmen und teilt dies dem Arbeitgeber mit, ist die Beschäftigung nicht berufsmäßig und es werden keine Sozialabgaben einbehalten.

Lehre oder duales Studium

Wird der Abiturient eine Lehre oder ein duales Studium beginnen, ist die vorhergehende Tätigkeit dann leider als berufsmäßig anzusehen, so dass der Arbeitgeber Sozialabgaben einbehalten muss. Bei der anschließenden Lehre oder dem dualen Studium handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis.

Freiwilliger Dienst

Will der Abiturient nach dem Aushilfsjob ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst ableisten, werden ebenfalls Sozialabgaben einbehalten. Dies gilt auch dann, wenn nach der Ableistung des Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Gleiches gilt, wenn ein anderer Jungendfreiwilligendienst beabsichtigt ist, zum Beispiel Europäischer Freiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Freiwilligendienst "weltwärts" oder Freiwilligendienst "kulturweit"

Wenn aber die Aushilfstätigkeit neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird, besteht Sozialversicherungsfreiheit. In diesen Fall wird angenommen, dass die Tätigkeit für die betreffende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt daher nicht vor, weil der Bundesfreiwilligendienst als Hauptbeschäftigung angesehen wird.