Arbeitszimmer: Private Nutzung in der Diskussion

Die private Nutzung rund um das Arbeitszimmer ist derzeit heiß diskutiert und in der Rechtsprechung oft vertreten. Zunächst gab es eine negative, erstinstanzliche Entscheidung. Wird es dennoch ein gutes Ende für den Bürger nehmen?

Mit dem schlechten Urteil wollen wir starten, damit Sie ein Gespür für die Streitfrage bekommen. Zunächst hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann nicht teilweise abgesetzt werden können, wenn die ansonsten stattfindende Privatnutzung tatsächlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Nach Meinung der Baden-Württemberger Erstinstanzler führt daher schon eine geringe Privatnutzung zum Ausscheiden einer steuerlichen Berücksichtigung. Dies soll selbst dann gelten, wenn die berufliche bzw. betriebliche Nutzung des Arbeitszimmer ganz klar im Vordergrund steht. Die Baden-Württemberger halten jedoch eine klare und eindeutige Trennung der Privatnutzung und der beruflichen Nutzung nicht für möglich.

Eine entsprechende Aufteilung, wonach das Arbeitszimmer daher zumindest im Verhältnis der tatsächlichen beruflichen Nutzung steuermindernd angesetzt werden kann, wäre danach nicht möglich.

Verwunderliches Urteil
Das Urteil, welches unter dem Aktenzeichen 7 K 2005/08, erlassen wurde, wundert doch schon sehr. Zumal es im abgeurteilten Sachverhalt um ein Durchgangszimmer ging. Die Privatnutzung bestand also darin, dass das Arbeitszimmer den einzigen vorhandenen Durchgang zur Terrasse und den von dort aus zu betretenden Garten darstellte. Mehr Privatnutzung schien nicht gegeben zu sein.

Auch wenn die Richter zur Überprüfung ihrer eigenen Entscheidung die Revision vor den Bundesfinanzhof überhaupt nicht zugelassen haben, kann dieses Urteil nicht richtig sein, Dies ruft schon der gesunde Menschenverstand einem jeden zu. Das darüber hinaus auch andere Richter eine andere (positive) Sicht der Dinge haben, zeigen folgende Beiträge: