Arbeitslosigkeit: Arbeitszimmer absetzen trotzdem möglich?

Die steuerlichen Streitigkeiten rund um das häusliche Arbeitszimmer und dessen Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung scheinen kein Ende zu nehmen. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof erneut dazu geäußert, wie die steuerliche Behandlung eines Arbeitszimmers während der Arbeitslosigkeit des Steuerpflichtigen zu handhaben ist.

Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit

Ausweislich des Gesetzes sind Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen auch Kosten für Bewerbungen, die während einer Phase der Arbeitslosigkeit entstehen. Diese Werbungskosten können auch angesetzt werden, wenn die Arbeitslosigkeit im kompletten Kalenderjahr einschlägig gewesen ist und dementsprechend keinerlei Einnahmen vorhanden sind.

Werbungskosten führen zu Verlusten

Wer daher aufgrund von Arbeitslosigkeit keinerlei Einnahmen hat, dennoch zur Erwerbung neuer Einnahmen (Bewerbungskosten) Ausgaben tätigt, kann diese Kosten im Rahmen der Werbungskosten geltend machen. Die so entstehenden negativen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit werden dann entweder über den Verlustrücktrag mit positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet oder sie werden über den Verlustvortrag in Folgejahre vorgetragen. Sobald dann positive Einnahmen vorhanden sind, greift die Steuerminderung.

Arbeitszimmer gehört zu den Werbungskosten

Grundsätzlich gehören auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu den Werbungskosten. Streitbefangen war hingegen, wie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit zu behandeln sind. Tatsächlich kann in dieser Zeit ja nicht festgestellt werden, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ist.

Spätere Tätigkeit entscheidet

Daher hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss (Az: VIII B 39/11) festgestellt, dass sich die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit nach der angestrebten Tätigkeit richtet.

Insgesamt sind daher drei verschiedene Sachverhalte der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers während der Arbeitslosigkeit zu unterscheiden.

Mittelpunkt der Gesamttätigkeit

Wer daher seine künftige Tätigkeit im Wesentlichen vom häuslichen Arbeitszimmer aus vollbringt, kann die Aufwendungen dafür auch schon während der Arbeitslosigkeit in unbegrenzter Höhe abziehen, weil das häusliche Arbeitszimmer für ihn später der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten sein wird.

Kein anderer Arbeitsplatz

Sofern bei der zukünftigen Tätigkeit nach der Arbeitslosigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch während der Arbeitslosigkeit schon bis zu 1.250 € als Werbungskosten angesetzt werden.

Keine Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers

In allen anderen Sachverhalten können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit nicht als Werbungskosten angesetzt werden.

Prognoseentscheidung

Insgesamt muss der Steuerpflichtige daher schon während der Arbeitslosigkeit eine Prognoseentscheidung treffen, welche Art von Tätigkeit er später ausüben wird. In der Praxis ist dies schier unmöglich, weshalb in der Vielzahl der Fälle das Finanzamt den Abzug des Arbeitszimmers während der Arbeitslosigkeit nicht gestatten wird.

Steuerempfehlung

In solchen Fällen ist es daher enorm wichtig, dass der Einkommensteuerbescheid nicht endgültig ergeht, sondern vorläufig erlassen wird, damit bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit und der Beendigung der Arbeitslosigkeit eventuelle Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nachträglich steuermindernd angesetzt werden können.

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