Antworten zur Lohnsteuerbescheinigung für dieses Jahr

Deutsches Steuerrecht ist kompliziert. Dies zeigt sich auch an Anfragen, die an das Finanzministerium herangetragen werden und schließlich seitens der Finanzverwaltung durch Veröffentlichung auf der Internetpräsenz beantwortet werden. Aktuell ging es um die Frage ob der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 bestimmte Arbeitgeberanteile ausgewiesen werden müssen. Hier die Antwort der Finanzverwaltung.

Konkrete Anfrage

Exakt ging es in der Anfrage an das Bundesfinanzministerium darum, ob in der Lohnsteuerbescheinigung für 2012 auch Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auszuweisen sind, soweit diese für Kurzarbeitergeld gezahlt wurden.

Lesen Sie unten, wie das Bundesministerium für Finanzen die Anfrage auf seiner Internetpräsenz (www.Bundesfinanzministerium.de) beantwortet.

Ausführung des Bundesfinanzministerium

Zunächst differenziert das Bundesfinanzministerium zwischen den Fällen einer Pflichtversicherung, in die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gezahlt werden. In den Fällen einer freiwilligen bzw. privaten Versicherung werden hingegen Beiträge und Zuschüsse gezahlt.

Nicht in die Lohnsteuerbescheinigung 2012 einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern. Dies geht auch aus dem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 22.08.2011 hervor.

Aufgrund dieser Verwaltungsanweisung sind bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auch keine Arbeitgeberbeiträge für Kurzarbeitergeld zu bescheinigen. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern sind auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld zu bescheinigen.