Abschreibung nach Erbschaft

Abschreibung können Immobilieneigentümer grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn sie den Tatbestand der Einkünfteerzielungsabsicht (Vermietung) verwirklichen und auch tatsächlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehabt haben. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hier strittige Fragen bei Erbschaften geklärt.

Abschreibung nach Erbschaft: Fußstapfentheorie

Bei Schenkungen oder Erbschaften von Immobilien gilt die so genannte Fußstapfentheorie. Dies bedeutet, dass der Rechtsnachfolger (Erbe oder Beschenkter) die Abschreibung auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Rechtsvorgängers (Erblassers oder Schenkers) ansetzen kann.

Der Rechtsnachfolger tritt also insoweit in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers.

Einkünfteerzielungsabsicht

Grundsätzlich kann eine Abschreibung jedoch nur geltend gemacht werden, wenn auch eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Fraglich war daher, ob diese auch beim Rechtsvorgänger bestehen muss.

Im Urteilsfall hatte der Erblasser keine Abschreibung in Anspruch nehmen wollen, weil er die Selbstnutzung der Immobilie beabsichtigte. Der Erbe wollte die Immobilie hingegen vermieten und tat dies auch.

Der BFH urteilte daher unter dem Aktenzeichen IX R 27/10, dass die Fußstapfentheorie, die Berechtigung des Nachfolgers zum Abzug der Abschreibung voraussetzt. Für die Inanspruchnahme der Abschreibung muss der Rechtsnachfolger in seiner Person den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen. Nicht hingegen muss der Rechtsvorgänger ebenso den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen. Was der Erblasser also mit der Immobilie gemacht hat, ist egal. In ähnlich gelagerten Fällen steht daher der Abschreibung des Nachfolgers nichts entgegen.