Abgeltungssteuer in der Steuererklärung

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet. Im Regelfall entfällt daher die Verpflichtung zur Angabe der privaten Kapitalerträge in der Steuerklärung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann es sich lohnt, die Erträge dennoch anzugeben.

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ab dem 1. Januar 2009 mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 durch die Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer neu geregelt. Die Abgeltungsteuer betrifft nur die im Privatvermögen erzielten Kapitalerträge.

Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass sie Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Abgeltungssteuer nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen. Dies ist in der Regel auch richtig – in einigen Fällen kann es sich aber lohnen, entsprechende Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren.

Auf welche Erträge bezieht sich die Abgeltungssteuer

Unter die Abgeltungsteuer fallen nur die Kapitalerträge von Privatpersonen, z. B. Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentfonds und aus Termingeschäften sowie Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, unabhängig von ihrer Haltedauer.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Verluste aus Kapitalvermögen und Kursverluste verrechnet werden. Demgegenüber können Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus nicht berücksichtigt werden. Angerechnet werden können hingegen ausländische Steuern, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.

Kapitalerträge aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) und aus zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) werden in der Ansparphase nicht besteuert. Bei diesen Verträgen fällt keine Abgeltungsteuer an. Diese Erträge erfassen Sie in Ihrer Steuererklärung.

Abgeltungssteuer vs. Steuererklärung

Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle durch die Kapitalertragsteuer. Die persönliche Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge ist in der Regel mit dem Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalerträge muss der Steuerpflichtige nicht mehr in der Steuerklärung angeben.

Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Kapitalerträge zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf den Steuerabzug verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden die Kapitalerträge gutgeschrieben, ohne die Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Wann lohnt sich trotz der Abgeltungssteuer eine Angabe in der Steuererklärung?

In einigen Fällen kann es für Sie trotz der Abgeltungssteuer von Vorteil sein, Ihre privaten Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr Grenzsteuersatz den pauschalen Steuersatz beim Quellensteuerabzug unterschreitet.

Meine Empfehlung: Prüfen Sie, ob Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt. Sollte dies der Fall sein, kann es sich für Sie trotz Abgeltungssteuer lohnen, Ihre Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung anzugeben.