Urteil: Fotoklau bei eBay – 450,00 € Lizenzschaden für ein Bild

Thema Fotoklau: Wer etwas auf Ebay erfolgreich verkaufen möchte, der braucht ein Produktfoto. Doch woher nehmen? Viele Ebay-Verkäufer sind schon in Versuchung geraten, Produktfotos zu verwenden, welche sie von dem Produkt auf anderen Internetseiten finden.

Welche Folgen dies hat, zeigt das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

Fotoklau auf eBay: Ein Beispiel
Die Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform "eBay" im Internet Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von ihr angebotenen Artikel auf den Auktionsseiten u. a. mit Bildern bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006 ebenfall bei "eBay" eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem Namen "xxx" einen Kosmetikartikel mit dem Namen "Euphoria 50 ml" in Verbin­dung mit einem Bild des Produktes angeboten hat.

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Nutzung dieses Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am 18.05.2006 eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die Beklagte unter dem 07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006 wieder zurücknahm.

Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem 04.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die Übernahme der außergerichtlichen und im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung und der Kosten der Abschlusserklärung erstreckte.


Die Klägerin behauptet, dass sie das Produkt "Euphoria 50 ml" ebenfalls über "eBay" vertreibe und mit dem von der Beklagten verwendeten Lichtbild anbiete. Dieses Lichtbild sei von dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin erstellt und der Klägerin zur unbeschränkten, ausschließlichen Nutzung überlassen worden.

Lizenzrechte durch Fotoklau verletzt
Durch die Verwendung des Bildes habe die Beklagte Lizenzrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten und Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu ersetzen habe.

Für die außergerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Kosten der Abmahnung macht die Klägerin auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr, insgesamt noch 239,70 Euro geltend. Und als Kosten der Abschlusserklärung macht sie auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 290,40 Euro geltend.

Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Beklagte für die Lizenzrechtsverletzung betreffend des Bildes entsprechend den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen auf Lizenzanalogie gestützten Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zu zahlen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte das Bild 90 Tage bei "eBay" und damit in einem Online-Shop eingestellt hatte und zudem die Urheberschaft nicht nur verletzt sondern mangels Angabe der Bildquelle auch verschwiegen hatte.

Das ganze Urteil mit Urteilsbegründung lesen Sie auf der Internetseite der Kanzlei Schroeder.

Damit es gar nicht erst so weit kommt: Hier geht es zum Artikel "eBay: Internetverkauf mit professionellen Produktfotos".