Elternzeit und Krankenversicherung: Gesetzlich und privat beachten

Während der Elternzeit gelten hinsichtlich der Krankenversicherung besondere Bedingungen. Während Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse oftmals von den Beiträgen befreit sind, existieren in der privaten Krankenversicherung (PKV) spezielle Tarife mit gewissen Beitragsermäßigungen.

Krankenversicherung in der Elternzeit
Um sich nach der Geburt ausschließlich dem Kind widmen zu können, wird Arbeitnehmern eine Elternzeit gewährt. Dabei handelt es sich um einen Rechtsanspruch, der von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gilt und dem Betroffenen in dieser Zeit Kündigungsschutz gewährleistet. Die Schwangerschaft wird nicht zur Elternzeit gerechnet. Sie fällt in den Bereich des Mutterschutzes.

Zudem kann die Elternzeit sowohl von der Mutter als auch dem Vater in Anspruch genommen werden. Für den Betroffenen ergeben sich in dieser Zeit besondere Bedingungen hinsichtlich der Krankenversicherung. PKV-Versicherte in der Elternzeit zahlen in der Regel weiter Beiträge, jedoch existieren Tarife mit besonderen Konditionen für diese Zeit. In der gesetzlichen Krankenkasse ist hingegen häufig eine Befreiung von den Beiträgen möglich.

Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzlich Versicherte zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Beiträge während der Elternzeit. Dabei spielt das Einkommen des Partners keine Rolle. Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung ist jedoch, dass der betroffene Versicherte Elterngeld bezieht, was maximal für 14 Monate möglich ist. Somit erstreckt sich die Beitragsbefreiung zur Krankenversicherung höchstens über 14 Monate Beitrag für freiwillig Versicherte.

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich in der Elternzeit über den Partner in einer Familienversicherung mitversichern lassen. Dabei ist die Familienversicherung vollständig kostenlos. Ist der Partner jedoch privat versichert und übersteigt das Einkommen des Versicherten in Elternzeit die Versicherungspflichgrenze von 49.500 Euro jährlich (Wert 2011), so müssen weiter Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden.

Hierfür wird bei verheirateten Paaren in der Regel die Hälfte des Einkommens des Ehepartners einbezogen. Ledige freiwillige Versicherte zahlen einen Mindestbeitrag von 127,75 Euro, inklusive Pflegeversicherung.

Elternzeit in der privaten Krankenversicherung (PKV)
In der privaten Krankenversicherung ist eine Beitragsbefreiung in der Elternzeit normalerweise nicht vorgesehen. Einige private Versicherer bieten jedoch in bestimmten Tarifen eine Beitragsreduzierung bis hin zur Beitragsbefreiung für einen gewissen Zeitraum (sechs oder 12 Monate) an.

Der Beitrag muss vom Versicherten selbstständig ohne Unterstützung des Arbeitgebers getragen werden. Für privat Versicherte ist es während der Elternzeit nicht möglich, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, um dort beispielsweise in eine kostenfreie Familienversicherung einzutreten.