P-Konto: Pfändungsschutz ab 1. Juli 2010 verbessert

Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto) bietet Schuldnern einen besseren Pfändungsschutz. Seit 1. Juli 2010 sind bis zu 985,15 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Die Art der Einkünfte spielt dabei keine Rolle und nicht verbrauchte Guthaben können auf den Folgemonat übertragen werden. Jeder Schuldner kann ein P-Konto beantragen.

Zum 1. Juli 2010 ist das "Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" in Kraft getreten. Kernstück des Gesetzes ist die Einführung von sogenannten Pfändungsschutzkonten (P-Konten). Mit der Einführung der P-Konten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, einen effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger zu erreichen.

Mit dem P-Konto sollen unter Wahrung der Interessen der Gläubiger einem Schuldner ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt. Ferner sollen Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern in Zukunft vermieden werden.

Das P-Konto als Sonderform des Girokontos
Das P-Konto ist eine Sonderform eines normalen Girokontos. Jedes Kreditinstitut ist seit dem 1. Juli 2010 verpflichtet, ihren Kunden auf Wunsch bzw. Antrag ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Auf dem beantragten P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Damit kommt es im Falle der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr zu einer Leerung oder Sperrung des P-Kontos.

Im normalen Geschäftsverkehr ist das P-Konto ein normales Girokonto. Der Freibetrag auf dem P-Konto entsteht erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben auf dem P-Konto herrührt. Anders als nach der Rechtslage bis zum 30. Juni 2010 greift der Pfändungsschutz des P-Kontos auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Daher können auch Girokonten von selbstständig tätigen Unternehmern als P-Konto geführt werden.

Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto
Jeder Inhaber eines Girokontos hat seit dem 1. Juli 2010 grundsätzlich das Recht, dieses in ein P-Konto umzuwandeln. Der Kontoinhaber muss lediglich eine natürliche Person sein und darf keine weiteren P-Konten besitzen.

Erfolgt auf dem P-Konto eine Pfändung des Guthabens, steht dem Kontoinhaber ein gesetzlicher Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 € zu, der von der Bank automatisch berücksichtigt werden muss. Damit garantieren die Freibeträge auf dem P-Konto eine Aufrechterhaltung des Kontos und der laufenden Verpflichtungen wie Strom, Wasser, Telefon etc.

Erhöhung des Grundfreibetrages auf dem P-Konto
Der Grundfreibetrag beim P-Konto in Höhe von 985,15 Euro kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden. Gründe hierfür können zum Beispiel bestehende Unterhaltspflichten, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Kindergeld sein.

Voraussetzungen zur Eröffnung eines P-Kontos
Ein P-Konto kann nur von einer natürlichen Person eröffnet werden. Grundsätzlich können Gemeinschaftskonten nicht in P-Konten umgewandelt werden. Dabei muss sowohl die Einrichtung eines P-Kontos als auch die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto durch den Kontoinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Ein Bevollmächtigter ist zur Einrichtung eines P-Kontos nicht berechtigt.

Auch ein bereits gepfändetes Konto lässt sich in ein P-Konto umwandeln. Allerdings greift der Freibetrag erst ab dem Moment der Umwandlung.

Ein Fremdwährungskonto kann nicht als P-Konto geführt werden.
Sofern der Inhaber eines P-Kontos verstirbt, erlischt die P-Konteneigenschaft. Ferner besteht ein Pfändungsschutz auf einem P-Konto nur für Guthaben, nicht für einen eventuell von der Bank gewährten Dispositionskredit.

Übertragen von Guthaben auf dem P-Konto
Sofern vom Pfändungsschutz eines P-Kontos Gebrauch gemacht wird, können nicht genutzte Guthaben auf den Folgemonat übertragen werden. Ein Übertrag in den übernächsten Monat ist allerdings nicht möglich.

Vermeidung vor Missbrauch beim P-Konto
Zum Schutz der Gläubiger darf jede natürliche Person nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute sind ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden.

Bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos ist von dem Kreditinstitut zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht.

Handlungsempfehlungen aufgrund des neuen P-Kontos
Vor allem Steuerberater und Insolvenzberater, die insolvente oder von der Insolvenz bedrohte Kunden haben, sollten ihre Mandanten auf die Möglichkeiten des neuen P-Kontos hinweisen.

Darüber hinaus ist das P-Konto aber auch für alle Unternehmen von Bedeutung, die Lieferungen und/oder Leistungen an Privatkunden erbringen.

Tendenziell ist mit dem neuen P-Konto für Gläubiger ein Verlust an Haftungsmasse verbunden. Unternehmen sollten dies bei Bonitätsprüfungen von Privatkunden berücksichtigen.