Kindergeld und Ausbildung

Auszubildende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr haben prinzipiell einen Anspruch auf das Kindergeld. Hier lesen Sie mehr...

Im Folgenden werden nur die Aspekte des Kindergeldes behandelt, die Auszubildende selbst betreffen. Für Auszubildende mit Kind sind in einem späteren Teil unserer Serie noch zusätzliche Informationen enthalten.

Das Alter beim Kindergeld wurde 2006 abgesenkt und der Anspruch auf Kindergeld bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gilt seit 01.01.2007. Auszubildende, die im Jahr 2006 25 oder älter werden, haben weiterhin bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Anspruch auf das Kindergeld.

Diejenigen Auszubildenden, die 2006 24 Jahre alt werden, bekommen noch bis zum vollendeten 26. Lebensjahr Kindergeld. Für alle jüngeren gilt die neue Regelung, dass nur bis zum vollenden 25. Lebensjahr das Kindergeld gezahlt wird.

Über das 25. Lebensjahr hinaus haben Auszubildende Anspruch auf das Kindergeld, wenn sie

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben
  • sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben
  • eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben

In diesen Fällen verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes. Allerdings steht während der Zeit der Ableistung dieses Dienstes dem Kind kein Kindergeld zu.

Eine weitere Ausnahme gibt es für behinderte Kinder. Sofern diese Personengruppe wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, wird das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es allerdings nur noch dann Kindergeld, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet oder einen Studien- oder Ausbildungsplatz sucht.

Ein Anspruch auf Kindergeld ist ausgeschlossen
wenn für ein Kind Anspruch auf

  • eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • ein Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungen hat, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind
  • Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld ähnlich sind

hat.

Zu den Einkünften beim Kindergeld zählen

  • Ausbildungsvergütungen einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Einnahmen aus einer neben der Ausbildung während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einmalige Zuwendungen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld; bei Arbeitsnehmern ist der Arbeitsnehmer-Pauschalbetrag von 920 € abzuziehen, sofern nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparerfreibetrages (siehe dazu jedoch unter Bezüge)
  • Vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder der Teilnahme am Aktionsprogramm "Jugend" der EU abzüglich der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 €
  • Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungs-Freibetrages und Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag sowie des Pauschbetrages von 102 €
  • Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages

Der Arbeitsnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal abgezogen werden!

Zu den anzurechnenden Bezügen beim Kindergeld zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind sowie der pauschal zu versteuernde Arbeitslohn.

Das sind insbesondere

  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosengeld II
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Sozialgeld
  • BAföG, soweit als Zuschuss gezahlt. Ein BAföG-Darlehen (bei dem also das gesamt BAföG zurückgezahlt werden muss) wird nicht auf das Einkommen beim Kindergeld angerechnet
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistungen an Auszubildende für die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden
  • der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbeitrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden bedingten Mehraufwandes)
  • Geld und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachts- und Entlassungsgeld
  • die Arbeitsnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz
  • die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland
  • Nicht besteuerte Zuflüsse bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages.

Von der Summe der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können allerdings auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Bezügen stehen.

Nicht zu den Bezügen zählen vor allem

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Erziehungsgeld
  • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde
  • Leistungen der Pflegeversicherung

Die Einkünfte des Auszubildenden müssen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten (Pauschale 920 € pro Jahr; bei höheren Werbungskosten Nachweis erforderlich) unter 8.004 € jährlich liegen.

Auch nur ein Cent über diesen Betrag führt automatisch zu einer kompletten Streichung des Kindergeldes für das laufende Jahr!

Die Auszahlung des Kindergeldes
Normalerweise erhalten die Eltern das Kindergeld. In folgenden Fällen kann jedoch der Auszubildende die direkte Überweisung des Kindergeldes an sich beantragen, wenn die Eltern

  • obwohl sie dazu verpflichtet wären, keinen Unterhalt zahlen
  • nur unregelmäßig Unterhalt leisten
  • als Unterhalt einen geringeren Betrag als das Kindergeld zahlen
  • wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können

Die Höhe des Kindergeldes beträgt für das 1. Kind 184 € im Monat, für das 3. Kind 190 € und für jedes weitere Kind monatlich 215 Euro.