Die Riester-Rente: Wer bekommt welche Zulagen? (Teil 3)

Die Zulagen zur Riester-Rente werden bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt. Die Kinderzulage wird in der Regel der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern aber auch dem Vater.

Die Zulage für die Riester-Rente wird bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten, eine einfache und eine etwas umständlichere:

  • Zunächst kann der Förderberechtigte jedes Jahr aufs Neue einen Vordruck mit allen wesentlichen Angaben ausfüllen. Diesen Antrag reicht er dann beim Anbieter seines Produktes zur Riester-Rente ein, also bei seiner Bank, Bausparkasse, Investmentgesellschaft oder Versicherung.
  • Einfacher ist es, seinen Anbieter dauerhaft zu bevollmächtigen, die Zulagen zu beantragen. Hierfür ist es lediglich erforderlich, den entsprechenden Antrag nur einmal auszufüllen. Die erforderlichen Angaben über das jährliche Einkommen des Förderberechtigten fragt der Anbieter dann direkt beim Rentenversicherungsträger ab.

In beiden Fällen ist der Sparer verpflichtet, seinen Anbieter über eine Änderung der Verhältnisse zu informieren, die zu einer Minderung oder gar einen Wegfall des Zulagenanspruchs führt (zum Beispiel Wegfall des Kindergeldanspruchs oder Scheidung). Natürlich sollte er seinem Anbieter auch solche Änderungen mitteilen, die zu einer Erhöhung der Zulage für die Riester-Rente führen, etwa die Geburt eines Kindes.

Wer bekommt die Kinderzulage zur Riester-Rente?
Die Kindergeldzulage zur Riester-Rente wird in der Regel der Mutter zugeordnet, sofern beide Elternteile zusammenleben. Auf Antrag beider Elternteile kann die Zulage aber auch dem Vater zugeordnet werden. Ein solcher Antrag kann allerdings nur für jeweils ein Beitragsjahr gestellt werden und kann auch nicht zurückgenommen werden.

Leben die Eltern getrennt, geht die Zulage zur Riester-Rente an den, der auch das Kindergeld bekommt.