Kindergeldberechtigte: Eltern können selbst bestimmten

Wer das kindergeldberechtigte Elternteil sein soll, können die Eltern selbst bestimmen. Diese Wahl kann nach einem aktuellen Urteil jetzt sogar rückwirkend ausgeübt werden.

Die Frage, wer kindergeldberechtigt sein soll, stellt sich immer dann, wenn mehrere Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Eltern entscheiden, wer kindergeldberechtigt sein soll
In der Regel können die Eltern des Kindes darüber entscheiden, wer kindergeldberechtigt sein soll. Probleme gibt es bei dieser Frage allenfalls dann, wenn sich die Eltern nicht drüber einigen können, wer der kindergeldberechtigte Elternteil sein soll.

Kindergeldberechtigter Elternteil: Regelfall
Kindergeldberechtigt ist in der Regel der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, ist kindergeldberechtigt der Elternteil, der dem Kind den höheren Barunterhalt zahlt; andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht.

Zahlen Eltern entweder keinen Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe, so können die Eltern untereinander bestimmen, wer kindergeldberechtigt sein soll.

Kindergeldberechtigte bei Eltern, die nicht dauernd getrennt leben
Sofern Eltern nicht dauernd getrennt leben, können sie durch eine gemeinsame Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen der kindergeldberechtigte Elternteil sein soll. Hierdurch können sie denjenigen zum Kindergeldberechtigten bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt.

Die Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils gilt für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters lebt. Von dieser Möglichkeit können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern bzw. Großeltern Gebrauch machen.

Die Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld
Für die Festlegung des kindergeldberechtigten Elternteils kann die dafür vorgesehene Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks verwendet werden. Für die Zahlung des Kindergeldes an den kindergeldberechtigten Elternteil bleibt die Wahl der Eltern wirksam, solange sie nicht widerrufen wird.

Wenn sich die kindergeldberechtigten Eltern nicht darüber einigen können, wer das Kindergeld bekommen soll, muss das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag zur Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils kann widerrufen werden
Die Festlegung des kindergeldberechtigten Elternteils kann jederzeit widerrufen werden – allerdings nur für die Zukunft.

Nach einem aktuellen Urteil kann die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von den Eltern auch rückwirkend geändert werden. Nur dann, wenn für den betreffenden Monat das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde (und hierdurch der Kindergeldanspruch für diesen Monat erloschen ist), ist eine rückwirkende Änderung nicht mehr möglich (FG Berlin-Brandenburg 1.6.2010, 4 K 4132/06 B).