Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld (Teil 1)

Nach dem Einkommensteuergesetz erhalten Deutsche grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zunächst einmal haben alle deutschen Bundesbürger einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Anspruch auf Kindergeld haben ferner Deutsche, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Kindergeld für ausländische Mitbürger
Ausländische Mitbürger, die in Deutschland wohnen, können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld haben, sofern sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Darüber hinaus können bestimmte Aufenthaltserlaubnisse einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Familienkasse.

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und Staatsangehörige der Schweiz. Diese ausländischen Mitbürger können auch dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Staatsangehörige Algeriens, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei können auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen. Ferner können unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Kindergeld für im Ausland lebende Mitbürger
Im Ausland lebende Mitbürger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, sofern sie

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen oder
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind oder
  • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und in einem der Mitgliedstaaten leben.

Sofern ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG und der andere Elternteil nach dem Bundeskindergeldgesetz hat, geht der Anspruch nach dem EStG vor.