Unfallschutz: So ist ihr Kind in der Schule abgesichert

Natürlich wünschen sich alle Eltern, dass in der Schule nichts passiert. Doch die Unfallstatistiken sprechen eine andere Sprache: Auf dem Schulweg, auf dem Pausenhof und z. B. während des Sportunterrichts kommt es zu Unfällen mit geringfügigen oder mit erheblichen Folgen. Neben dem persönlichen Leid stellt sich dann die Frage der Haftung. Lesen Sie hier, wie es sich mit dem Unfallschutz in der Schule verhält.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet auf dem Schulweg und in der Schule

Ihr Kind ist in der Schule und auf dem Schulweg durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die Versicherung übernimmt bei einem Unfall die Heilbehandlungskosten mit dem Satz der gesetzlichen Krankenkassen.

Schulische Veranstaltungen

Doch nicht immer ist ihr Kind auch wirklich in der Schule, wenn es in die Schule geht. Da wird zu Fuß ein Unterrichtsgang zur Feuerwehr durchgeführt oder die Klasse fährt mit dem Bus für 3 Tage in ein Schullandheim. Oder die beiden Klassen einer Jahrgangsstufe besuchen mit der S-Bahn ein Theaterstück. Sollte bei einer dieser Gelegenheiten etwas passieren, haftet die gesetzliche Unfallversicherung für die Krankenkosten, die für die Behandlung Ihres Kindes entstehen.

Was ist eine schulische Veranstaltung?

Eine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist in all diesen Fällen erfüllt: Es handelt sich um eine schulische Veranstaltung. Was eine schulische Veranstaltung ist, bestimmt der Schulleiter.

Wenn der Elternbeirat einlädt

So ist ein Kartoffelfest am Freitagnachmittag – also außerhalb der Unterrichtszeit -, zu dem die Elternvertreter einladen und zu dem auch die Klassenlehrerin kommt, nur dann eine schulische Veranstaltung, wenn der Schulleiter dies ausdrücklich bestätigt. Wird er gar nicht gefragt oder lehnt er dies ab, ist dies sozusagen eine Privatveranstaltung. Verbrennt sich ein Kind am Feuer oder erleidet mit dem Fahrrad auf dem Weg dorthin einen Unfall, tritt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein. Die Heilbehandlungskosten müssen über die persönliche Krankenversicherung abgewickelt werden.

Wer hat die Aufsichtspflicht?

Der Schulleiter wird sich mit der Lehrerin absprechen, ob er das Kartoffelfest als schulische Veranstaltung einstuft. Damit ist nämlich die Verpflichtung verknüpft, dass die Lehrerin für die Aufsicht verantwortlich ist. Sie kann sich also nicht gemütlich am Feuer mit ein paar Eltern unterhalten, sondern muss dafür sorgen, dass sich alle Schüler so benehmen, dass nichts passiert.

Erklärt der Schulleiter das Fest nicht zu einer schulischen Veranstaltung, sind die jeweiligen Eltern für ihre Kinder aufsichtspflichtig.

Fazit: Es ist beruhigend, dass Ihr Kind bei schulischen Veranstaltungen immer versichert ist. Doch wenn Sie eine Einladung zu einer Veranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit erhalten, fragen Sie nach der Haftung.

Lesen Sie zum Thema Unfallschutz auch den Beitrag Unfallschutz in der Schule: Klären Sie die Verantwortlichkeiten.

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