Elternmitarbeit: Schießen Sie kein Eigentor, wenn Eltern mitarbeiten

Eltern helfen bei Ausflügen mit, zeigen ihre Arbeitsstätten und vieles mehr. Solche Elternmitarbeit kann Sie in Ihrer Einrichtung sehr entlasten. Doch neben all der Entlastung, die Sie durch die Mitarbeit und Mithilfe der Eltern erfahren, gibt es auch einiges zu beachten, damit Sie kein Eigentor schießen.
Rechtliche Grundlagen der Elternmitarbeit
Die Einbeziehung der Eltern im Sinne einer Erziehungspartnerschaft ist rechtlich vorgeschrieben:
  • "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII, vgl. Art 6 Abs. 2 Grundgesetz)
  • "Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung (…) zu beachten (…)." (§ 9 Sozialgesetzbuch VIII)
Der Gesetzgeber bewertet das Erziehungsrecht der Eltern höher als den Bildungs- und Erziehungsauftrag Ihrer Einrichtung. Eine Partnerschaft zum Wohl der Kinder bei der Betreuung, Bildung und Erziehung ist gefordert. Eine Möglichkeit der intensiven Zusammenarbeit ist die Elternmitarbeit.

Klare Regeln der Aufsichtspflicht
Doch diese Zusammenarbeit muss geplant und strukturiert werden. Achten Sie dabei darauf, dass Sie durch ein gut gemeintes Angebot von Eltern nicht selbst in Schwierigkeiten geraten, weil Sie z.B. Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Denn ab dem Zeitpunkt, mit dem ein Kind an Sie übergeben wurde, übernehmen Sie laut Betreuungsvertrag die Aufsichtspflicht der Eltern.
So ist geregelt, dass die Eltern die Aufsichtspflicht an Sie und Ihr gesamtes Team abgeben. Diese Aufsichtspflicht können Sie ohne das Einverständnis der Eltern an niemanden weitergeben.
Sie haben also auch dann die Aufsichtspflicht über die Kinder, wenn andere Eltern in der Einrichtung mithelfen. Was aber, wenn sich ein Kind verletzt? Wenn Sie alle Kriterien der Aufsichtspflicht beachtet haben, kann eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung Ihrerseits ausgeschlossen werden. Die Kriterien der Aufsichtspflicht können Sie auf jede Form der Elternmitarbeit übertragen und dann Ihre Aufsicht und die der Eltern entsprechend festlegen.
Haben Sie im Vorfeld Ihrer nächsten von Eltern mitgeplanten und durchgeführten Aktion alle wichtigen Punkte, vor allem die Kriterien der Aufsichtspflicht, bedacht, können Sie der Mitarbeit der Eltern in Ihrer Einrichtung ganz entspannt entgegensehen und sie als echte Bereicherung für die Kinder und sich selbst erfahren.