Hartz IV: Kindergartenfahrt wird nicht von der ARGE bezuschusst

Die ARGE muss die Kosten für eine mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt eines Hartz IV-Empfängers nicht übernehmen – auch nicht, wenn es sich um eine Schulanfängerfahrt handelt. Dies hat das Sozialgericht Halle (Urteil vom 05.02.2008, Az. S 2 AS 1367/07) entschieden. Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten werden dagegen übernommen.

Der Fall: Eine Hartz IV-Empfängerin aus Halle klagte vor dem Sozialgericht gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes. Sie begründete ihre Forderung damit, dass es sich um eine „Schulanfängerfahrt“ gehandelt habe an der nur zukünftige Schulkinder teilgenommen hätten. Da diese überwiegend in dieselbe Klasse eingeschult würden, habe auch schon ein Klassenverband bestanden. Die Kinder hatten die Möglichkeit sich kennen zu lernen und erste Freundschaften zu knüpfen. Ohne die Teilnahme wären schwere Nachteile hinsichtlich der schulischen und psychischen Entwicklung ihres Kindes zu befürchten gewesen.

Die Richter des Sozialgerichts Halle folgten dieser Argumentation nicht. Ihre Begründung: Einmalige Leistungen nach dem SGB II über den Regelsatz hinaus könnten nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden. Bei diesen Fahrten bestehe eine Teilnahmepflicht. Sie seien als eine Fortsetzung des Unterrichts auf anderer Ebene anzusehen. Die Kindergartenabschlussfahrt sei hingegen freiwillig, diene nicht dem Schulunterricht und werde auch nicht im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen durchgeführt. Eine Kostenübernahme durch die ARGE sei deshalb nicht vorgesehen.