Elterngeld 2013 – Was hat sich geändert?

Eltern von Kindern, die erst nach dem 1. Januar 2013 geboren werden, haben das Glück dass sie von den Vereinfachungen bei der Ermittlung des Elterngeld-Anspruchs bezüglich des Einkommens profitieren. Durch die Neuerungen wurde die Ermittlung des Anspruchs erheblich vereinfacht.

Die Ermittlung des Einkommens für Antragsteller bezüglich des Erhaltens von Elterngeld in der Elternzeit ist mit dem Jahr 2013 vereinfacht worden. Die Ermittlung findet nun pauschal statt und ergibt sich aus den Abzügen der Steuern und weiteren Abgaben des Lohnbescheides. Unter Zuhilfenahme eines programmatischen Ablaufplanes erfolgt damit auch der Abzug der Sozialabgaben pauschal und erleichtert die Antragsstellung.

Auf diese Weise profitieren auch Selbstständige, da das Einkommen so über die  Steuererklärung ermittelt werden kann. Die Ermittlung des Einkommens während des Bezuges von Elterngeld kann auf diese Weise auch durch Einnahmen- und Überschussrechnungen berechnet werden. Genau diesen Prozess vereinfacht man damit, dass eine Pauschale in Höhe von 25% auf Einnahmen gesetzt wird.

Vereinfachung der Ermittlung des Einkommens nutzen

Vor allem selbständige Elternteile profitieren in diesem Zusammenhang von den Vereinfachungen der Ermittlung, da komplizierte Nachweise nicht einzeln erbracht werden müssen. In der Selbstständigkeit wird hier die Einkommensteuererklärung als Basis genutzt, wobei die Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis die Gehaltsbescheinigung als Nachweis vorlegen können. In einigen Fällen kann die vereinfachte Erfassung des Einkommens sogar zur nachträglichen Veränderung des Elterngeldbetrages führen, sobald die Elternteile die Elternzeit beantragen konnten.

Die Berechnung des Elterngeldes beträgt weiterhin 67 Prozent des Nettoeinkommens, welches auch automatisch weg fällt, sobald die Eltern die Elternzeit beantragen konnten. Der Maximale Anspruch beläuft sich dabei allerdings immer auf 1800 Euro im Monat. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt auch nur dann bestehen, wenn Elternpaare mit ihrer Höhe des Einkommens nicht in die Steuergrenze für Zahlung von Reichensteuer fallen.

Dennoch wird auch das in der Elternzeit erwirtschaftete Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Dies ist vor Allem dann der Fall, wenn das Antrag stellende Elternteil einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Das Elterngeld wird also stets auch auf die Erwerbssituation während der Elternzeit angerechnet. Das gleiche Prinzip gilt auch für den Bezug von Arbeitslosengeld II.

Wer dabei vor der Geburt des Kindes die Bezüge als Ergänzung zu niedrigen Löhnen erhält, kann ebenfalls einen zusätzlichen Betrag zuzüglich zu ALG II erhalten. Nach der Geburt erhalten Eltern einen Betrag von mindestens 300 Euro inklusive Arbeitslosengeld II.

Wer sich unsicher ist und die Höhe seines Elterngeldes in der Elternzeit berechnen möchte, kann sich heutzutage auch vorweg über einen Elterngeldrechner die möglichen Summen im Internet errechnen lassen. Dafür stehen spezielle Tools zur Verfügung, die für notwendige Eingaben genutzt werden können. Dabei wird aus der Anzahl der Kinder gewählt sowie das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers festgelegt.

Viele Online Rechner sind auch bereits an die Neuerungen von 2013 angepasst, wo vor Allem das Bruttoeinkommen zur Berechnung herangezogen wird. Diese Vereinfachungen sind gerade im Hinblick auf den bürokratischen Aufwand von enormem Vorteil und gewährleisten die Möglichkeit, dass viele Paare ihre Elternzeit beantragen und die Unterstützung des Elterngeldes in Anspruch nehmen können.