Betriebspraktikum ist nicht immer Schulveranstaltung

Wird ein Betriebspraktikum außerhalb der vorgeschriebenen Zeit absolviert, müssen Sie mehrere rechtliche Details beachten. Die Schülerunfallversicherung ist eines davon. Die eventuell notwendige Beurlaubung ein anderes. Denn hier, bei Ihrem Ermessen, gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das sollten Sie bei Ihren Entscheidungen im Hinterkopf behalten.

Fall 1: Freiwilliges Betriebspraktikum

Ein Schüler, der während der Zeit des von der Schulordnung vorgeschriebenen Praktikums erkrankt war, wollte privat ein Praktikum bei einer Firma machen. Bevor diese zusagte, forderte sie ein Bestätigungsschreiben der Schule. Der Schulleiter ist verunsichert: Einerseits möchte er den Schüler unterstützen, andererseits ist ihm nicht klar, was die Schule mit einem privaten Praktikum zu tun haben soll.

Rechtslage:

Bei dem Praktikum handelt es sich um keine Schulveranstaltung, also kann der Schulleiter auch keine diesbezügliche Bestätigung ausstellen.

Begründung:

Außerhalb der schulrechtlichen Bestimmungen ist ein Praktikum keine Schulveranstaltung und der Schüler ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Schule trägt keine Verantwortung, hat also weder Aufsichts-, noch sonstige Pflichten in Bezug auf die Durchführung des Betriebspraktikums.

Fall 2: Betriebspraktikum in Ferien und Schulzeit

Ein Schüler will ein freiwilliges Praktikum absolvieren, zwei Wochen davon liegen in den Ferien, eine in der Schulzeit und bittet um Befreiung vom Unterricht. Der Schulleiter befürwortet die Teilnahme, hat aber Bedenken ob der Genehmigung. Er befürchtet, dass die Schule bei einem Unfall haftet.

Rechtslage:

Die Beurlaubung liegt im Ermessen der Schulleitung und für ein Betriebspraktikum spricht nichts dagegen.

Begründung:

Da es sich um ein freiwilliges, d.h. privates Betriebspraktikum handelt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Für ordnungsgemäß beurlaubte Schüler haftet die Schule während des Zeitraums der Beurlaubung nicht.

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