Die Scheidung der Ehe: Die zu regelnden Folgen bei Trennung und Scheidung (Teil 3)

Die Trennung und Scheidung von Ihrem Ehepartner hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre wirtschaftliche Situation. Es gilt zu überlegen, was mit dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen geschehen soll. Die rechtlichen Stichworte hierfür sind: Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung und Versorgungsausgleich.

1.       Der Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe

Ehegatten, die durch einen notariellen Vertrag keine andere güterrechtliche Vereinbarung getroffen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Maßgeblicher Beginn des Güterstandes ist der Hochzeitstag. Maßgebliches Ende des Güterstandes ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Vermögenserwerb während der Ehe eines jeden Ehegatten wird als sein Zugewinn bezeichnet. Wird nun festgestellt, dass der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zu.

2.       Die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung der Ehe betrifft das aktive Vermögen und die Verbindlichkeiten.

  • aktives Vermögen: Bei gemeinschaftlichen Bankkonten stellt sich die Frage, wer in welchem Rahmen Kontoinhaber ist. Es gibt folgende Konstellationen:
    • Ein Ehegatte ist Kontoinhaber, der andere Ehegatte hat Kontovollmacht. Das Guthaben gehört dem Kontoinhaber alleine. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, so dass der andere Ehegatte keinen Zugriff mehr hat.
    • Beide Ehegatten sind Kontoinhaber und können nur gemeinsam über das Konto verfügen.
  • Verbindlichkeiten: Nach dem Scheitern der Ehe stellt sich die Frage, wer für die noch vorhandenen Schulden haftet. Hierbei ist zwischen dem sogenannten Außenverhältnis und dem sogenannten Innenverhältnis zu unterscheiden. Mit Außenverhältnis ist gemeint, wer mit dem Geldgeber den Vertrag abgeschlossen hat. Sodann stellt sich die Frage, ob der abzahlende Ehegatte von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen kann. Denn mit dem Scheitern der Ehe entfällt für gemeinsame Schulden die Geschäftsgrundlage. Damit entsteht ab der Trennung automatisch eine Ausgleichpflicht mit der Maßgabe, dass die Ehegatten hälftig haften, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.     

3.       Der Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe

Beim Versorgungsausgleich geht um die gerechte Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Die für diese Scheidungsfolge maßgebliche Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem Monatsletzten der dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgegangen ist. Es gibt den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der von Amts wegen durchgeführt wird, sowie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.