Die Scheidung der Ehe: Die zu regelnden Folgen bei Trennung und Scheidung (Teil 1)

Die Scheidung und Trennung von Ihrem Ehepartner hat erhebliche Auswirkungen auch auf das Leben Ihrer Kinder. Es gilt zu überlegen, ob es beim Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts bleiben kann, wie das Umgangsrecht des nicht betreuenden Ehegatten gestaltet wird und was die Grundlage des Begriffs Kindesunterhalt ist.

1.       Das Sorgerecht bei Trennung und Scheidung der Ehe
Wenn die Ehegatten sich trennen und schließlich scheiden lassen, ändert das nichts an ihrer Stellung als Eltern. Eltern bleiben sie ein Leben lang. Deshalb ist der Regelfall, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, auch wenn nach der Trennung und Scheidung die Kinder nur noch von einem Elternteil betreut werden können.

In den konkreten Lebenssituationen verlangt das von den Eltern zum Kindeswohl Einvernehmlichkeit, auch wenn sie sich in allen Fragen, die ihre Ehe betreffen, uneinig sind. Sollten die Ehegatten jedoch auch als Eltern erbittert streiten oder feindselig, gehässig oder gar gewaltsam miteinander umgehen und dadurch durch das gemeinsame Sorgerecht das Kindeswohl gefährdet sein, so wird das gemeinsame Sorgerecht ganz oder teilweise aufgehoben und einem Ehegatten alleine, gegebenenfalls zusammen mit dem Jugendamt oder einem anderen Dritten übertragen. Insbesondere folgende Umstände werden vom Gericht bei seiner Entscheidung gewichtet:

  • die Kontinuität der Betreuungsperson und der näheren Umgebung
  • die Intensität der Bindung des Kindes zum Elternteil und den Geschwistern
  • der Wille des Kindes
  • das Förderungsprinzip mit zum Beispiel folgenden Einzelumständen

 

    • Berufstätigkeit
    • Wohnsituation, Lebensstandard, hygienische Verhältnisse, häufiger Wechsel
    • Milieu
    • Wiederverheiratung eines Elternteils
    • erhebliche Erkrankung eines Elternteiles, die eine Betreuung und Erziehung stark erschweren oder gar unmöglich machen, wie Suchtkrankheiten, psychische Probleme, länger andauernde stationäre Krankenhausaufenthalte
    • die Beziehung des Elternteils zum Kind
    • Erziehungsfähigkeit; gegen einen Elternteil sprechen schwerwiegende Erziehungsfehler in der Vergangenheit, wie außergewöhnliche Strenge, häufiges Schlagen, übertriebenes Verwöhnen

 2.       Das Umgangsrecht bei Trennung und Scheidung der Ehe
Der nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht. Bei Streit zwischen den Elternteilen entscheidet das Gericht, ob das Umgangsrecht einzuschränken ist oder gar ausgeschlossen wird sowie über den zeitlichen Rahmen.

 3.       Der Unterhalt für die Kinder bei der Trennung und Scheidung der Ehe
Wenn die Eltern ihre Paarbeziehung beenden, übernimmt meist ein Elternteil die Betreuung und der andere Elternteil trägt den Barunterhalt, also die Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes. Dieser richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle mit geringen Abweichungen in den Bezirken der Oberlandesgerichte.