Die Scheidung der Ehe: Die zu regelnden Folgen bei Trennung und Scheidung (Teil 2)

Die Trennung und Scheidung von Ihrem Ehepartner hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre wirtschaftliche Situation. Es gilt zu überlegen, wie die Ehegatten jeweils die Kosten Ihres Unterhaltes decken können.

1.       Der Unterhalt, wenn die Ehegatten in Trennung und Scheidung leben
In der Trennungsphase muss im Regelfall der besser verdienende Ehegatte an den wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten zahlen, ohne dass dafür ein besonderer Grund bestehen müsste. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres muss der Betroffene im Allgemeinen einen Grund haben, weshalb er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

Als typisches Beispiel kann hier genannt werden, dass der Getrenntlebende ein Kleinkind unter drei Jahren betreut. 

2.       Der Unterhalt nach der Scheidung der Ehe, auch Geschiedenenunterhalt genannt:
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich der Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass jeder Geschiedene für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss. Ein Unterhaltsanspruch kann jedoch, wenn der Verpflichtete leistungsfähig und die Zahlungspflicht nicht unzumutbar ist, dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten geschuldet sein. Bei allen Unterhaltstatbeständen kommt eine Beschränkung oder zeitliche Befristung in Betracht. Ein Unterhaltsanspruch kann nach der Scheidung nur aufleben, wenn seither ununterbrochen eine Unterhaltskette gegeben war. Zu beachten ist außerdem, dass die sieben Unterhaltstatbestände eine unterschiedliche Wertigkeit haben.

 

  • Der betreuende Elternteil ein Kindes hat bis zu einem Alter des Kindes von drei Jahren einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung ohne jede Erwerbsobliegenheit Danach sind folgende Aspekte maßgeblich:
    • Anzahl der gemeinsamen leiblichen / adoptierten / scheinehelichen Kinder?
    • Alter des Kindes
    • eventuelle gesundheitliche oder erzieherische Probleme des Kindes
  • Der bedürftige Geschiedene hat zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach Beendigung eines anderen Unterhaltsgrundes ein Alter erreicht, dass von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
  • Es besteht ein spezifischer Kausalzusammenhang zwischen einer Erkrankung oder einem Gebrechen des bedürftigen Geschiedenen und den konkreten ehelichen Lebensumständen.
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung kann verlangt werden, wenn der bedürftige Geschiedene in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht vorgenommen oder abgebrochen hat.
  • Voraussetzung für Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ist, dass sich der bedürftige Geschiedene unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die bloße Meldung bei der Arbeitsagentur reicht also nicht aus. Diese Bemühungen sind im Unterhaltsverfahren vollumfänglich darzulegen und nachzuweisen. Ein unzureichendes Bemühen kann unschädlich sein, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den persönlichen Einsatzmöglichkeiten des Bedürftigen keine reale Beschäftigungschance besteht.
  • Der Aufstockungsunterhalt dient bei nicht ausreichenden eigenen Erwerbseinkünften und fehlendem Vermögen dazu, den sozialen Abstieg des bedürftigen Geschiedenen zu verhindern.

Der Billigkeitsunterhalt setzt voraus, dass schwerwiegende Gründe den Unterhaltsausschluss das Gerechtigkeitsempfinden gröblich verletzen würde.