Die Scheidung der Ehe: Die zu regelnden Folgen bei Trennung und Scheidung (Teil 4)

Die Trennung und Scheidung von Ihrem Ehepartner hat erhebliche Auswirkungen auf Ihre Wohnsituation. Es gilt zu überlegen, was mit Wohnung geschehen soll, die Sie ehemals gemeinsam bewohnt habe. Außerdem stellt sich die Frage, wer was vom gemeinsamen Hausrat erhält.

1.       Die Wohnungszuteilung bei Trennung und Scheidung der Ehe

Die Ehegatten müssen zwischen sich klären, was aus der bisherigen Ehewohnung in der Trennungsphase und nach der Scheidung wird.

  • Ist eine Einigung in der Trennungsphase nicht möglich und kann der Ehegatte, der die Wohnung alleine bewohnen möchte, eine schwere Härte vortragen und beweisen, dann kann er jederzeit einen entsprechenden Antrag auf vorläufige Wohnungszuweisung bei Gericht stellen. Der ausziehende Ehegatte hat einen Anspruch auf eine angemessene Nutzungsvergütung, die gegebenenfalls auf den Unterhalsanspruch anzurechnen ist. Ein etwaiger Vermieter ist zu diesem Zeitpunkt an dem Wohnungszuweisungsverfahren nicht zu beteiligen, da wegen der Vorläufigkeit der Wohnungszuweisung in das Mietverhältnis nicht eingegriffen werden darf.
  • Konnten die Ehegatten sich bis zum Scheidungstermin oder auch nach der Scheidung über die Wohnungszuweisung nicht einigen, so trifft der Richter auf Antrag nach billigem Ermessen eine Entscheidung. Hierbei berücksichtigt er sämtliche Umstände des Einzelfalles, zum Beispiel
    • das Wohl der gemeinsamen Kinder
    • das Alter, den Gesundheitszustand, die Hilfsbedürftigkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten
    • die Eigentumsverhältnisse
    • die Tatsache, falls ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat,
    • ein etwaiges ehebrecherisches Verhalten des Ehegatten, der die Wohnung für sich beansprucht.

2.       Die Hausratteilung bei Trennung und Scheidung der Ehe

Die Ehegatten müssen zwischen sich klären, was aus dem Hausrat in der Trennungsphase und nach der Scheidung wird. Hausrat sind alle die Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Familie für das Zusammenleben einschließlich der Wohn- und Hauswirtschaft notwendig sind, zum Beispiel

  •           Wohnungseinrichtung
  •           Geschirr
  •           Wäsche
  •           Geräte der Unterhaltselektronik und IT
  •           Bücher außer Fachbüchern
  •           Gartenmöbel
  •           Musikinstrumente außer sie werden beruflich genutzt
  •           Haustiere
  •           Wohnwagen
  •           Kfz – außer es wird beruflich genutzt

Können die Ehegatten sich in der Trennungsphase über die Hausratteilung nicht einigen, so muss beim Familiengericht ein Antrag auf vorläufige Nutzungsregelung gemeinsamer Hausratgegenstände gestellt werden.

Kommt es auch zum Zeitpunkt der Scheidung zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung, so hat der Richter auf Antrag eine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei berücksichtigt er sämtliche Umstände des Einzelfalles, also zum Beispiel

  • welchen Hausrat bedarf der betreuende Ehegatten zum Wohl der minderjährigen Kinder
  • handelt es sich um gemeinsamen Hausrat oder steht ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten,

war ein hausratsgegenstand einem Ehegatten besonders zugedacht, aus seinen Ersparnissen angeschafft oder von ihm ausschließlich benutzt worden.