Haushaltshilfe zur Überbrückung von Krankheit
Kinder bis 12 Jahre oder ein behindertes Kind ist die Anspruchsvoraussetzung bei einem Antrag auf Kostenerstattung für einen Haushaltshilfe wegen Krankheit der Pflegeperson. Es darf keine andere Person im Haushalt die Kinderbetreuung übernehmen können. Wird als Haushaltshilfe eine verwandte Person eingesetzt (bis Verwandtschaft 2. Grades), gibt es die Kostenerstattung nicht, hier gibt es nur geringe Anteile.