Individuelle Renovierungsklausel im Mietvertrag ist zulässig
Der BGH hat entschieden, dass eine individuelle zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Mietende die Wohnung zu renovieren hat, wirksam ist. Und zwar auch dann, wenn die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertragsformular wegen „starrer Fristen“ selbst unwirksam ist.